OLG Hamburg:

Wettbewerbsrechtliche Abmahnung wegen fehlender Datenschutzerklärung

Das Oberlandesgericht hatte zu entscheiden, ob das Fehlen eines Impressums und einer Datenschutzerklärung auf einem Internetportal, welches seine Nutzer zur Hinterlegung persönlicher Daten aufforderte, gegen das deutsche Wettbewerbsrecht verstoße und ob es sich bei der Informationspflicht bei Datenerhebungen nach dem Telemediengesetz um eine sogenannte Marktverhaltensnorm handelt, bei der ein Verstoß eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung eines Wettbewerbers zur Folge haben kann.

Ein Hersteller von Blutdruckmessgeräten beauftragte eine Werbeagentur mit einer Kampagne im Internet. Dabei wurden potentielle Kunden durch Werbung im Internet dazu aufgefordert, sich zu über das Internet zu registrieren, um so das Gerät des Herstellers zum Kennenlernen nach zu erhalten.

Die von der Agentur betriebene Internetseite, auf der sich die Kunden registrieren konnten, enthielt weder ein Impressum noch Informationen zur Erhebung und Verwendung der für die Registrierung der angesprochenen Kunden erforderlichen personenbezogenen Daten. Das mahnte ein Wettbewerber des Herstellers kostenpflichtig ab und verlangte Unterlassung. Der Hersteller weigerte sich aber eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, da er der zum einen der Rechtsansicht war, er hafte nicht für die Fehler seiner Werbeagentur und zum anderen das Fehlen einer Datenschutzerklärung auf der Internetseite keinen Wettbewerbsverstoß darstelle.

Wie entschied das OLG Hamburg?

Mit Urteil vom 27.06.2013 – Az. 3 U 26/12 entschied das Oberlandesgericht Hamburg, dass der Hersteller auch für einen Verstoß seiner Werbeagentur hafte, welche mit der vorliegenden Werbung unlauter werbe. Insbesondere stelle ein fehlendes Impressum einen Verstoß gegen die Auskunftspflichten eines Internetportalbetreibers dar.

Darüberhinaus entschied das OLG Hamburg auch, dass die datenschutzrechtliche Regelung, wonach Internetnutzer zu Beginn des Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten sowie über die Verarbeitung ihrer Daten allgemein und in verständlicher Form zu unterrichten sind, eine Marktverhaltensnorm darstelle und damit bei Nichteinhaltung dieser Regel ein Wettbewerbsverstoß vorliege. Diese solle jedenfalls auch die wettbewerbliche Entfaltung der Mitbewerber schützen, indem gleiche Wettbewerbsbedingungen geschaffen werden. Die Vorschrift diene mithin auch dem Schutz der Interessen der Mitbewerber und sei damit eine Regelung, welche dazu bestimmt ist, das Marktverhalten im Interesse der Marktteilnehmer zu regeln.

Fazit

Die Frage, ob es sich bei Datenschutzregelungen um wettbewerbsrechtlich abmahnfähige Regelungen handelt ist umstritten und wurde noch nicht höchstrichterlich entschieden. Nach der vorliegenden Entscheidung des OLG Hamburg sollte man als Betreiber eines Internetportals aber auf jeden Fall eine Datenschutzerklärung vorhalten, insbesondere wenn deren Nutzer personenbezogene Daten an die Portalbetreiber herausgeben.

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Christopher A. Wolf, MBA

Rechtsanwalt . Partner
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
Urheber- und Medienrecht
+49 711 41019073

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