LG Stuttgart:

„von“-Angabe bei Amazon ist markenmäßige Benutzung

Nach Ansicht des LG Stuttgart ist die im Rahmen jeder Produktbeschreibung bei Amazon eingeblendete „von“-Angabe unter dem Produkttitel eine markenmäßige Angabe, sodass die Verwendung einer Produktbeschreibung voraussetzt, dass das angebotene Produkt auch vom Markeninhaber stammt.

Gleich ist bei Amazon gerade nicht gleich. Selbst wenn ein Marketplace-Händler exakt denselben (No Name-) Artikel verkaufen will, für den bereits eine Produktbeschreibung existiert, ist er im Zweifel an deren Verwendung gehindert, wenn in der „von“-Angabe ein fremdes Zeichen genannt ist.

Wie das Landgericht Stuttgart in einer Beschlussverfügung vom 12.09.2013 (17 O 1263/13) völlig richtig entschieden hat, liegt nämlich eine Markenverletzung vor, wenn die „von“-Angabe eine existierende Marke beinhaltet. Diese limitiert die Verwendung der Produktbeschreibung, weil mit ihr nur Produkte angeboten werden können, die ursprünglich vom Markeninhaber stammen. Das gilt selbst dann, wenn dieser die Produkte selbst nur als Massenware eingekauft bzw. importiert hat und diese jetzt unter seiner Marke verkauft.

Zwar kann man streiten, welche Bedeutung die „von“-Angabe sonst noch hat. Die Verlinkung mit einer Liste von Produkten, die mit derselben Angabe versehen sind,  belegt aber, dass es sich jedenfalls um eine markenmäßige Benutzung handelt, wenn eine Marke verwendet wird. Dieser Auffassung ist auch das LG Stuttgart gefolgt und hat die von uns beantragte Einstweilige Verfügung erlassen.

Dies schließt allerdings nicht automatisch Rechtsverletzungen aus, wenn eine Produktbeschreibung verwendet wird, deren „von“-Angabe zwar keine Marke beinhaltet, aber sonst einen eindeutigen Hinweis auf die Herkunft des Produkts aus einem bestimmten Unternehmen gibt. Herkunft ist dabei im Sinne des Ursprungs zu verstehen, nicht notwendig im Sinne von „herstellen“. Auch ein importiertes Produkt hat seinen Ursprung beim Importeur, ist also „von“ diesem. Ist dieser in der „von“-Angabe der Produktbeschreibung genannt, ist es zumindest irreführend, diese Beschreibung für Artikel zu verwenden, die ein anderes Unternehmen importiert hat – und das selbst dann, wenn es sich um identische Waren handelt. Fraglich ist alleine, ob neben der wettbewerbswidrigen Irreführung auch eine Verletzung des Unternehmenskennzeichens selbst anzunehmen ist.

Artikel als PDF speichern

Dr. Markus Wekwerth

Rechtsanwalt . Partner
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
+49 711 41019074

Rechtsgebiete zu dieser News

Themen zu dieser News

Ähnliche News