BGH:

Pflichtangaben in Adwords Anzeige?

Bekanntlich bestehen für Werbende im Internet eine Vielzahl an Informationspflichten. Das man diese auf eigenen Webseiten, Handelsportalen und ähnlichem angeben muss, dürfte den meisten grundsätzlich klar sein. Aber was ist mit entsprechenden Angaben in Adwords-Anzeigen, die ja nur wenige Zeichen beinhalten können. In Bezug auf heilmittelwerberechtliche Vorschriften hat der Bundesgerichtshof hierzu nun geäußert.

Der Verband Soziale Wettbewerb e.V.  beanstandete folgende Google-Adwords Anzeigen eines Arzneimittelherstellers:

Bei entzündeten Atemwegen
Kleine Kapsel – große Wirkung.
S.      bekämpft die Entzündung

Bei entzündeten Atemwegen
Kleine Kapsel – große Wirkung.
S.     bekämpft die Entzündung
www.        .de/Pflichttext_hier

Die Anzeigen beinhalteten in der überschrift einen Link auf eine Internetseite des Arzneimittelherstellers, auf welcher der Nutz nach mehrfachem scrollen die Bezeichnung des Arzneimittels, die Angabe seiner Anwendungsgebiete und den Zusatz „Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie die Packungsbeilage und fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker“ zu finden war.

Der Verband beanstandete, dass diese Informationen in der Werbung selbst enthalten sein müssten. Sofern in der zweiten Anzeige ein detaillierter Pfad auf eine Internetseite mit Pflichtangaben enthalten war, wurde beanstandet, dass dieser nicht verlinkt wurde.

Entscheidung des Gerichts

Der BGH ( Urteil vom 06.06.2013 – Az. I ZR 2/12)  gab dem Verband recht.

Zwar müssten die Pflichtangaben nicht unmittelbar in der Adwords-Anzeige enthalten sein. Es reiche insoweit aus, wenn in einer Adwords-Anzeige die Pflichtangaben mittels eines Links zugänglich gemacht werden.

Der Link muss jedoch unzweideutig auf die Pflichtangaben hinweisen, was bei den verlinkten überschriften nicht der Fall sei, da diese nicht klar darauf hindeuten, dass dort die Pflichtangaben zu finden sind. Der Link müsste daher die Aussage „Pflichtangaben“ oder eine entsprechende klare Formulierung enthalten.

Die Angabe am Ende der zweiten Anzeige erfülle zwar diese Anforderungen, allerdings sei sie nicht als Link ausgestaltet, was ebenfalls nicht ausreiche.

Fazit

Ist man zu Pflichtangaben in Werbeanzeigen verpflichtet, sollte man bei Google-Adwords aufpassen. Zum einen muss die Anzeige einen klar verständlichen Link auf die Pflichtangaben enthalten und die verlinkte Webseite muss die Pflichtangaben dann auch unmittelbar enthalten.

Artikel als PDF speichern

Clemens Pfitzer

Rechtsanwalt . Partner
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
IT-Recht
+49 711 41019072