BGH:

Veröffentlichung von Kinderfotos von einer Sportveranstaltung

Die elfjährige Tochter von Caroline Prinzessin von Hannover war bei einer Sportveranstaltung fotografiert worden und klagte gegen die Verlegerin der Zeitschrift FREIZEIT REVUE, die Veröffentlichung der Fotos nebst Begleittext zu unterlassen. Der BGH verneinte einen Unterlassungsanspruch der Klägerin u.a., weil bei sportlichen Wettkämpfen Foto- und Videoaufnahmen heute weitgehend üblich seien.

Die Entscheidung des Gerichts

Der BGH stellte in seinem Urteil vom 28.05.2013 – Az. VI ZR 125/12  klar, dass es sich bei Sportveranstaltungen, von auch nur regionaler Bedeutung, um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handle. Das Gesetz fordert für deren Verbreitung ausnahmsweise keine Einwilligung des Abgebildeten, sofern nicht berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt würden.

Das Gericht wägte sodann die gegenüberstehenden Rechtpositionen, d.h. einerseits die Belange der Medien und andererseits das Persönlichkeitsrecht der Abgebildeten gegeneinander ab. Maßgeblich sei, ob die Medien nicht nur die Neugier der Leser oder Zuschauer nach privaten Angelegenheiten befriedigten, sondern eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse sachbezogen erörterten.

Das Gericht prüfte, ob es der Zulässigkeit der Berichterstattung entgegenstünde, dass die beklagte Zeitschrift auch solche, nicht das Sportereignis betreffende Informationen („Ihr Neuer ist für Tochter Alexandra schon wie ein Papa“) abgedruckt hatte. Das Gericht kam aber zu dem Ergebnis, dass sowohl der Begleittext als auch die veröffentlichten Fotos einen noch ausreichenden Bezug zum Sportereignis selbst hätten.

Der Zulässigkeit der Berichterstattung stand auch nicht entgegen, dass die abgebildete Tochter erst 11 Jahre alt war. Kinder seien besonders schutzbedürftig, unabhängig davon, ob ihre Eltern prominent seien oder nicht. Von dem Interesse der Medien und ihrer Nutzer an Abbildungen von Kindern gingen auch besondere Gefahren aus, welche die Persönlichkeitsentfaltung eines Kindes empfindlicher stören könne als diejenige von Erwachsenen.  Allerdings sei zu berücksichtigen, dass es regelmäßig an einem Schutzbedürfnis fehle, wenn sich Eltern mit ihren Kindern bewusst den Bedingungen öffentlicher Auftritte aussetzten, indem sie an öffentlichen Veranstaltungen teilnähmen. Daraus ergebe sich, dass auch die Verbreitung der Abbildungen von Kindern unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls eine Abwägung zwischen Meinungs- und Pressefreiheit einerseits und Persönlichkeitsrecht andererseits erfordere, mithin die Verbreitung von Abbildungen mit Kindern nicht per se unzulässig sei.

Im Rahmen dieser Abwägung kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass die veröffentlichten Fotos die elfjährige Tochter nicht in ihren Rechten verletzten, was ihre kindgerechte Entwicklung stören könne. Bei sportlichen Wettkämpfen seien Foto- und Videoaufnahmen heute weitgehend üblich, und zwar auch dann, wenn es sich um Veranstaltungen handle, die nur in einer begrenzten Öffentlichkeit stattfänden. Gleichgültig ob Erwachsener, Jugendlicher oder Kind: Auf Foto- und Videoaufnahmen müssten sich Teilnehmer einer Sportveranstaltung grundsätzlich auch dann einstellen, wenn keine Pressefotografen anwesend seien.

Fazit

Die Umstände des Einzelfalls sind abzuwägen, um entscheiden zu können, ob die Veröffentlichung der Abbildung einer Person rechtmäßig ist. Das gilt nach der Rechtsprechung des BGH auch für die Verbreitung von Abbildungen mit Kindern. Sie bedürfen eines besonderen Schutzes. Die Veröffentlichung ist dennoch nicht von vornherein unzulässig. Die Entscheidung des BGH bringt für Sportvereine, – verbände und Schulen, aber lediglich für den speziellen Fall der Veröffentlichung von Bildern, die bei einer Sportveranstaltung aufgenommen wurden, gewisse Argumentationshilfen.

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