LG München I:

Quadratisch, praktisch, mangelhaft?

Mangelhaft ist die Schokolade von Ritter Sport offensichtlich nicht. Das  Landgericht München I hat in einem aktuellen Urteil der Stiftung Warentest entsprechende Äußerungen in Bezug auf die Voll-Nuss-Schokolade von Ritter Sport verboten.

Die Stiftung Warentest hatte verschiedene Nussschokoladen getestet und das Ergebnis im November 2013 auf ihrer Homepage und in ihrem Heft veröffentlicht. Dabei erteilte sie der Sorte „Voll-Nuss“ von Ritter Sport die Note „mangelhaft, da in der Schokolade der chemisch hergestellter Aromastoff Piperonal nachgewiesen worden sei. Das Zutatenverzeichnis,  in dem  nur natürliches Aroma genannt werde, sei daher irreführend. Wegen der Irreführung hätten die Nussschokoladen nicht verkauft werden dürfen. Sie seien so nicht verkehrsfähig.

Gegen diese Behauptungen wehrte sich Ritter Sport und entgegnete , die angebliche Feststellung der Stiftung Warentest sei falsch, da der Stoff Piperonal in einer Vielzahl natürlicher botanischer Quellen (wie z.B. Pfeffer, Vanille, Sassafras-Öl) nachgewiesen werden könne. Für die Ritter Sport Schokolade werde der Aromastoff Piperonal aus pflanzlichen Ausgangsstoffen durch zugelassene Verfahren nach der Europäischen Aromen-Verordnung gewonnen.

Die Stiftung Warentest blieb bei ihren Behauptungen und hielt  dem entgegen, die Schokolade enthalte  0,3 mg Piperonal/Heliotropin pro kg. Man habe festgestellt, dass Piperonal industriell durch eine chemische Oxidation hergestellt werde. Das  Herstellungsverfahren genüge nicht der Europäischen  Aromen-Verordnung.

In der Folge beantragte Ritter Sport erfolgreich eine einstweilige Verfügung. Hiergegen legte die Stiftung Warentest Widerspruch ein,  über welchen das LG München I zu entscheiden hatte.

Zur Entscheidung  des Gerichts

In seiner Entscheidung (Urteil vom 13.01.2014 – 9 O 25477/13, vgl. Presseerklärung) hat das Gericht bestätigt, dass die Behauptungen der Stiftung Warentest die Rechte von Ritter Sport verletzen. Im Rahmen der Interessenabwägung kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass die Stiftung Warentest sich grundsätzlich auf eine weitgehende Meinungsäußerungsfreiheit  berufen könne, diese jedoch ihre Grenze  in den ebenfalls geschützten Interessen von Ritter Sport finde. Die Stellung des Schokoladenherstellers am Markt dürfe nicht in unbilliger Weise beeinträchtigt werden.

Diese Grenze habe Stiftung Warentest überschritten. Das begründet das Gericht damit, dass die Berichterstattung der Stiftung Warentest außer Verhältnis zu den Aufgaben und Zielen einer sachlichen Verbraucheraufklärung stand.  Im Wesentlichen habe sich Stiftung Warentest mit der Vereinbarkeit mit der Europäische Aroma- Verordnung befasst und nicht mit dem Schutz der Verbraucher von Gefahren. Von einem fairen Warentest könne nicht gesprochen werden, wenn diesem eine zu enge Auslegung der Aromen-Verordnung zugrunde gelegt werde.

Fazit:

Die Meinungsäußerungsfreiheit wird auch der Stiftung Warentest – deren Berichterstattung im Wesentlichen der Verbraucheraufklärung diesen soll – nicht grenzenlos gewährt. Es kommt vielmehr darauf an, was im Fokus der Berichterstattung steht und inwiefern hierdurch Rechte Dritter verletzt werden. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und die Stiftung Warentest hat in ihrer Presserklärung bereits angekündigt, gegen das Urteil vorzugehen. Es bleibt also abzuwarten, ob dieses vorläufige Ergebnis vom OLG bestätigt wird.

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Helene Klassen-Rock

Rechtsanwältin . Senior Associate
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
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