BGH:

Markenrechtsverletzung durch zurückgewiesene Marke

Bereits eine Markenanmeldung bei der Verwechslungsgefahr zu einer anderen Marke besteht, führt regelmäßig zu einer Markenrechtsverletzung. Aber gilt dies auch, wenn die Markenanmeldung vom Markenamt zurückgewiesen wurde und der Anmelder hiergegen keine Rechtsmittel einlegt? Der Bundesgerichtshof meint nicht.

Die Supermarktkette real ist Inhaber mehrerer deutscher Marken mit dem Bestandteil „real“. Ein in Großbritannien agierendes Unternehmen bietet Kartoffelchips unter dem Namen „REAL“ an. Diese wurde 2010 von dem Unternehmen auf der Süßwarenmesse ISM in Köln präsentiert.

Da real hierin eine Markenverletzung sah, erwirkte real eine einstweilige Verfügung gegen den Chipshersteller.

Kurz darauf meldete der Chipshersteller die deutschen Wortmarken „REAL“ und „REAL Crisps“ beim Deutschen Patent- und Markenamt für diverse Lebensmittel an.

Das DPMA beurteilte die Marken als rein beschreibend und wies die Anmeldungen zurück. Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung legte der Chipshersteller nicht ein, so dass die Entscheidungen des DPMA endgültig sind.

Dennoch ging real auch gegen die Verwendung dieser zurückgewiesenen Marken vor.

Entscheidung des Gerichts

Der BGH (Urteil vom 22.01.2014 – Az. I ZR 71/12) gab real recht.

Zwischen den Bezeichnungen „REAL“ und „REAL Crisps“ und den Marken von real bestehe Verwechslungsgefahr. Durch die Anmeldung der Marken sei eine Erstbegehungsgefahr entstanden.

Für die Beseitigung dieser Erstbegehungsgefahr reiche anders als bei der Wiederholungsgefahr ein entgegengesetztes Verhalten, aus dem deutlich wird, dass eine Verwendung nicht mehr beabsichtigt wird. Die bloße Nichteinlegung eines Rechtsmittels sei allerdings kein solches entgegengesetztes Verhalten, da man hier schlicht untätig bleibe. Bei einem ausdrücklich erklärten Verzicht auf eine Marke sei dies anders, da in dem Fall eine bewusste Handlung vorliege.

Fazit

Da Markenanmeldungen eine Erstbegehungsgefahr einer Markenrechtsverletzung von verwechselbaren Marken begründen können, empfiehlt es sich stets vorab eine Recherche durchzuführen, um so Rechtsstreitigkeiten von vorneherein zu vermeiden. Ist eine Erstbegehungsgefahr aber schon einmal gegeben, ist ein eindeutiges Verhalten im Hinblick auf den Verzicht der Anmeldung erforderlich, wenn man einen Rechtsstreit hierüber vermeiden will.

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Clemens Pfitzer

Rechtsanwalt . Partner
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
IT-Recht
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