LG Bielefeld:

Nutzungsrechte bei Hörbuch-Download

E-Books sind mittlerweile für viele zu einer beliebten Alternative zu klassischen Büchern geworden. Immer mehr Online-Händler stellen E-Books gegen Entgelt zum Download zur Verfügung. Ist der Kunde erstmal im Besitz des E-Books stellt sich die Frage ob dieser die Datei auch an Dritte weitergeben darf. Damit befasste sich das LG Bielefeld.

Der Dachverband deutscher Verbraucherzentralen sowie verbraucher- und sozialorientierter Organisationen beanstandete eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Online-Händlers in der er den Erwerbern von E-Books und digitalen Hörbüchern unter anderem deren Weitergabe und Weiterveräußerung an Dritte untersagt wurde wie folgt:

(…) „Im Rahmen dieses Angebotes erwirbt der Kunde das einfache, nicht übertragbare Recht, die angebotenen Titel zum ausschließlich persönlichen Gebrauch gemäß Urheberrechtsgesetz in der jeweils angebotenen Art und Weise zu nutzen.

Es ist nicht gestattet, die Downloads in irgendeiner Weise inhaltlich und redaktionell zu ändern oder geänderte Versionen zu benutzen, sie für Dritte zu kopieren, öffentlich zugänglich zu machen bzw. weiterzuleiten, im Internet oder in andere Netzwerke entgeltlich oder unentgeltlich einzustellen, sie nachzuahmen, weiterzuverkaufen oder für kommerzielle Zwecke zu nutzen.“

Entscheidung des Gerichts

Das LG Bielefeld (Urteil vom 5. März 2013, Az. 4 O 191/11) sah in der Klausel, entgegen der Auffassung der Kläger, jedoch keine unangemessene Benachteiligung der Verbraucher. Dies wäre unter anderem dann der Fall, wenn durch die Klausel die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet werden würde. Zweck des Vertrages sei jedoch dem Verbraucher eine Nutzungsmöglichkeit an dem E-Book oder Hörbuch einzuräumen, welche den Download und das wiederholte Anhören oder Ansehen erfasse. Die Weitergabe oder Weiterveräußerung an Dritte sei nicht primärer Vertragszweck.

Die Klausel sei zudem durch gleichwertige Interessen des Anbieters gerechtfertigt. Da bei digitalen Dateien eine verlustfreie Übertragung an Dritte möglich sei bestünden für den Online-Händler erhebliche wirtschaftliche Interessen an einem Weiterveräußerungsverbot. Das Interesse an der Weitergabe oder Weiterveräußerung der Datei an Dritte sei demgegenüber nur zweitrangig.

Eine Unwirksamkeit der Klausel folge auch nicht aus einer Irreführung der Kunden durch die Verwendung von Begriffen des Kaufrechts. Der Käufer könne aus diesen nicht schließen ihm werde das Eigentum an dem E-Book oder dem Hörbuch verschafft und damit uneingeschränkt ermöglicht dies weiterzugeben. Die Verwendung von Begriffen des Kaufrechts diene hier lediglich der besseren Verständlichkeit für den Verbraucher. Gleichzeitig würde durch die Klausel ausdrücklich klargestellt, dass mit dem Erwerb nicht gleichzeitig das Recht zur Weitergabe und Weiterveräußerung an Dritte umfasst sei.

Weiter befasste sich das Gericht mit der Frage, ob die Klausel ein mit dem Download entstehendes Verbreitungsrecht des Verbrauchers unerlaubterweise einschränke. Dieses Verbreitungsrecht könnte durch Erschöpfung entstehen. Eine Erschöpfung wird dann angenommen, wenn ein konkretes Werk mit Zustimmung des Urhebers oder ausschließlichen Rechteinhabers in Verkehr gebracht wird. Nach Ansicht des LG Bielefeld sei eine Erschöpfung nur bei der Verbreitung von körperlichen Gegenständen, nicht jedoch bei digitalen Dateien möglich. Die Europarechtlichen Bestimmungen für Computerprogramme, die beide Verwertungsarten gleichstellten, seien auf Hörbücher nicht anzuwenden.

Schließlich sei auch nicht das Recht auf Erstellung einer Privatkopie verletzt. Denn dieses erlaube weder die Herstellung für Dritte noch ein Weiterverkauf.

Fazit

Vertreibern von E-Books und Hörbüchern ist es nach dem Urteil möglich, den Erwerbern deren Weitergabe und Weiterveräußerung an Dritte in den AGB zu untersagen. Zumindest in einem Punkt ist das Urteil allerdings höchst fragwürdig, denn anders als angenommen erlaubt das Recht auf Erstellung von Kopien zur privaten Nutzung nach ständiger Rechtsprechung des BGH durchaus auch die Herstellung von Kopien für Dritte, mit denen der Nutzer persönlich verbunden ist. Bei richtiger Beurteilung wäre aber die gesamte Klausel hinfällig.

 

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