LG Dessau:

Verfügungsantrag des Erben von Oskar Schlemmer abgewiesen

Die Frage, ob der Verletzer eines postmortalen Persönlichkeitsrechts auch nach Erlöschen des Urheberrechtsschutzes von den Erben in Anspruch genommen werden kann, beschäftige das LG Dessau-Roßlau.

Der Enkel des verstorbenen Bauhaus-Künstlers Oskar Schlemmer beantragte eine Unterlassungsverfügung gegen eine im Bauhaus Dessau gezeigte Ausstellung, in der Reproduktionen der von Schlemmer für das „Triadische Ballett“ entworfenen Kostüme ausgestellt wurden. Durch die Abweichungen in Maßen, Materialwahl und Farbgebung seien die Originale nach Ansicht des Antragstellers geradezu karikaturesk verzerrt worden. Zudem sei in Presseberichten der Eindruck erweckt worden, bei den Ausstellungsstücken handle es sich um Originale des Künstlers. Darin sah der Antragsteller eine Verletzung des postmortalen Persönlichkeitsrechts von Oskar Schlemmer.

Entscheidung des Gerichts

Das Landgericht Dessau-Roßlau (Urteil vom 27.01.2014, Az.: 4 O 792/13) lehnte den Erlass einer einstweiligen Verfügung ab. Da seit dem Tod von Oskar Schlemmer bereits mehr als 70 Jahre vergangen seien und der Urheberrechtsschutz erloschen sei könnten auch nicht mehr ideellen Interessen des Urheberpersönlichkeitsrechts durch den Antragsteller geltend gemacht werden. Die ideellen Interessen des postmortalen Persönlichkeitsrechts könnten nicht über den Zeitraum des Bestehens des Urheberrechtsschutzes hinauswirken, solange keine besonderen Schutzinteressen bestehen, die eine Verlängerung der Frist rechtfertigen.

Zudem sei, auch wenn ein ideelles postmortales Persönlichkeitsrecht bestehen würde, dieses durch die Ausstellung nicht verletzt. Es sei ausreichend darauf hingewiesen worden, dass es sich bei den Kostümen um Nachbildungen handle. Ein am Eingangsbereich angebrachter Text und die Raumgestaltung ließen den Besucher ausreichend erkennen, dass es sich um eine freie Auseinandersetzung mit dem Werk Oskar Schlemmers handle. Des Weiteren ist in der Abänderung der einzelnen Merkmale des Kunstwerks von Oskar Schlemmer eine zulässige künstlerische Interpretation zu sehen.

Fazit

Das postmortale Persönlichkeitsrecht erlischt im Falle von ideellen Interessen mit dem Urheberrechtsschutz nach 70 Jahren, wenn keine besonderen Schutzinteressen bestehen. Zudem liegt keine Verletzung des Persönlichkeitsrechts vor wenn deutlich wird, dass es sich um eine Nachahmung handelt und Abweichungen vom Original durch eine künstlerische Auseinandersetzung bedingt sind.

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