AG Köln:

Bei Filesharing nur noch EUR 10,- pro Musiktitel

Wieviel Schadensersatz muss ein Filesharer zahlen? Und welche Kosten für die Abmahnung muss er erstatten? Nachdem früher mitunter exorbitante Beträge von den Gerichten angenommen wurden, scheinen nach der jüngsten Gesetzesänderung die Gerichte ihre Meinung zu ändern. Das Amtsgericht Köln findet hierzu klare Worte.

SH-Vector / Shutterstock.com
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Ausgangspunkt war der meist gleiche Sachverhalt:
Musikindustrie lässt Privatperson wegen angeblichem Filesharing abmahnen, der Abgemahnte gibt Unterlassungserklärung ab, verweigert aber die Erstattung von Anwaltskosten und Schadensersatz. Daraufhin erhebt das abmahnende Musikunternehmen Klage auf Zahlung von EUR 2.500,- Schadensersatz und EUR 1.379,80 Abmahnkosten.

Der Vorwurf bezog sich auf Filesharings eines Musikalbums mit 13 Titeln sie im Juli 2010 über eine Tauschbörse hochgeladen worden sein sollen. Bei den geltend gemachten Beträgen geht das Musikunternehmen von EUR 200,- Schadensersatz pro Musiktitel und für die Anwaltskosten von EUR 50.000,- Streitwert aus.

Entscheidung des Gerichts

In der Sache erging Versäumnisurteil, da der Abgemahnte nicht zum Gerichtstermin erschien. Dennoch wies das AG Köln die Klage in seinem Urteil (Urteil vom 10.03.2014 – Az. Az. 125 C 495/13) weitgehend ab.

Den Schadensersatz hielt das Gericht für völlig überzogen und hielt lediglich einen Schadensersatz von EUR 10,-  für angemessen. Beim Filesharing werden, für die Nutzer meist unbewusst, die Daten die er herunterlädt wieder hochgeladen und so Dritten zur Verfügung gestellt. Die Gruppe derjenigen die hochlädt und derjenigen die herunterlädt sei dabei weitgehend identisch. Vor diesem Hintergrund sei ein Schaden grundsätzlich an dem Entgelt für die legale Nutzung der Daten durch den einzelnen zu orientieren. Angesichts von legalen Musik-Flatrates von weniger als EUR 10,- sei bereits ein Betrag von EUR 10,- pro Musiktitel am oberen Ende eines möglichen Lizenzentgelts.

Bezüglich der Anwaltskosten hält das Gericht Gebühren aus einem Streitwert von EUR 1.000,- und damit EUR 130,50 für angemessen. Obwohl die neue seit Oktober 2013 geltende Rechtslage auf den Fall noch nicht unmittelbar anwendbar sei, sei auch bei Altfällen ein Streitwert von EUR 1.000,- ausreichend. Zwar habe die Musikinteresse insgesamt ein Millioneninteresse daran, das Filesharings eines Titels zu unterbinden, aber das Interesse daran, dass ein einzelner Nutzer weniger Filesharing betreibt sei bereits mit EUR 1.000,- ausreichend bewertet.

Fazit

Die Durchsetzung von Geldansprüchen beim Filesharing werden für die Abmahner immer schwieriger, da sich zunehmend eine Tendenz herausbildet, dass die zu zahlenden Beträge deutlich nach unten korrigiert werden, sofern man überhaupt zahlen muss. Angesichts der häufigen Forderungen von mehreren hundert Euro Schadensersatz, lohnt es sich also sich zur Wehr zu setzen, insbesondere wenn sich die Auffassung des AG Köln auch bei anderen Gerichten durchsetzt.

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Clemens Pfitzer

Rechtsanwalt . Partner
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
IT-Recht
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