BGH:

Die sind doch nicht blöd – Werbung gegenüber Kindern

Eine an Kinder gerichtete Werbung nutzt nicht zwangsläufig deren geschäftliche Unerfahrenheit aus und fordert diese in unzulässiger Weise zum Kauf auf. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat jetzt eine entsprechende Unterlassungsklage des Bundesverbands der Verbraucherschutzzentralen mit Urteil vom 03.04.2014 zurückgewiesen (I ZR 96/13 – Zeugnisaktion).

phloxii / Shutterstock.com
phloxii / Shutterstock.com

Ein Elektronik-Fachmarkt hatte damit geworben, dass er Schülern eine Kaufpreisermäßigung von EUR 2,00 für jede Eins im Zeugnis gewähre. Die Zeugnisaktion sollte für das gesamte Warensortiment gelten. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen erblickte hierin eine an Kinder gerichtete Werbung, die gegen ein Per-se-Verbot aus der Blacklist zu § 3 UWG verstoße. Unzulässig ist hiernach

„die in eine Werbung einbezogene unmittelbare Aufforderung an Kinder, selbst die beworbene Ware zu erwerben oder die beworbene Dienstleistung in Anspruch zu nehmen oder ihre Eltern oder andere Erwachsene dazu zu veranlassen.“

Dem Wortlaut des Verbots nach ist die Sache scheinbar eindeutig und das Werbeversprechen wettbewerbswidrig.

Die Entscheidung des Gerichts

Allerdings setzt die Vorschrift einen hinreichenden Warenbezug voraus. Die Aufforderung muss sich also auf konkrete Produkte beziehen und darf nicht nur allgemein auf das gesamte Sortiment bezogen sein. Ansonsten liege nach den Auffassungen der Vorinstanzen jedenfalls kein Verstoß gegen die Blacklist vor. Überdies sei auch nicht erkennbar, dass die Werbung unsachlichen Einfluss auf die Entscheidungsfreiheit der angesprochenen Schulkinder ausübe oder deren geschäftliche Unerfahrenheit ausnutze und aus diesem Grund wettbewerbswidrig sei.

Diese Auffassung hat der BGH mit seinem Urteil vom 03.04.2014 bestätigt und dabei bekräftigt. Vgl. hierzu auch die Pressemitteilung des BGH vom 03.04.2014.

Fazit

Gezielt an Kinder gerichtete Werbung ist also nicht per se unzulässig. Allerdings ist Vorsicht geboten. Es kommt in diesem Bereich auf die Feinheiten des Einzefalls an, also die konkrete Formulierung, die angebotenen Waren, die Zielgruppe etc.

 

Artikel als PDF speichern

Dr. Markus Wekwerth

Rechtsanwalt . Partner
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
+49 711 41019074

Rechtsgebiete zu dieser News

Themen zu dieser News