LG Frankfurt a. Main:

Wettbewerbsverstoß durch Piwik und Analytics?

Drohen beim Einsatz von Analysetools wie Google Analytics oder Piwik Abmahnungen wegen Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht? Sind Verstöße gegen das Datenschutzrecht unlauter? Das Landgericht Frankfurt am Main meint ja.

Bad Man Production / Shutterstock.com
Bad Man Production / Shutterstock.com

Ein Unternehmen welches Software zum Download anbot, nutzte auf seiner Webseite Piwik zur statistischen Auswertung des Nutzerverhaltens der Webseitenbesucher. Auf der Webseite befand sich ein Link „Kontakte“ der von jeder Seite aufrufbar war. Auf dieser Kontaktseite fand sich ein Link „Informationen zum Datenschutz“. Einen von jeder Seite aus unmittelbar erreichbaren  Link auf die „Informationen zum Datenschutz“ gab es nicht.

Ein konkurrierendes Unternehmen sah in diesem Einsatz von Piwik einen Wettbewerbsverstoß, da datenschutzrechtliche Vorgaben nicht eingehalten werden.

Entscheidung des Gerichts

Das LG Frankfurt a. Main (Urteil vom 18.02.2014 – Az. 3-10 O 86/12) bejahte einen Wettbewerbsverstoß durch den Einsatz von Piwik.

Zwar sei die Nutzung von Piwik grundsätzlich rechtskonform möglich, insbesondere wenn man, wie im vorliegenden Fall Piwik mit teilweise anonymisierten IP Adressblöcken verwendet. Allerdings sei der Nutzer auch bei pseudonymisierten oder anonymisierten Daten zu Beginn des Nutzungsumfangs und jederzeit abrufbar über die ihm zustehende Widerspruchsmöglichkeit hinzuweisen.

Ein Hinweis auf die Widerspruchsmöglichkeit auf einer über die Seite „Kontakte“ zu findenden Unterseite genüge nicht den gesetzlichen Anforderungen. Der Hinweis müsse für den Nutzer klar und zuverlässig wahrnehmbar sein. Diesen Anforderungen entspreche beispielsweise eine Einbindung in den Nutzervorgang, indem der Nutzer über eine Website zwangsläufig mit den Informationen in Berührung kommt oder ein deutlich hervorgehobener Hinweis mit einem Hyperlink auf der Startseite. Unter einer Seite die „Kontakte“ heißt werde der Nutzer hingegen keine Hinweise zum Datenschutz erwarten.

Bei den hierfür maßgeblichen datenschutzrechtlichen Bestimmungen halte es sich auch um wettbewerbsrechtlich verfolgbare Marktverhaltensregeln.

Fazit

Wer – wie heute nahezu jeder Webseitenbetreiber – Tracking und Analysetools wie Piwik und Google Analytics einsetzt, sollte nach der Entscheidung des LG Frankfurt a. Main schleunigst prüfen, ob er seine Nutzer ordnungsgemäß über die Widerspruchsmöglichkeit informiert.

Die Entscheidung zeigt außerdem die Tendenz der Gerichte, Verstöße gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen über das Wettbewerbsrecht zu sanktionieren. Dies dürfte die Beachtung datenschutzrechtlicher Vorgaben verbessern, da bislang Verstöße meist sanktionslos blieben. Gleichzeitig besteht hierdurch akuter Handlungsbedarf bei vielen Unternehmen, die das Thema Datenschutz bislang eher stiefmütterlich behandelt haben.

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Clemens Pfitzer

Rechtsanwalt . Partner
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
IT-Recht
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