LG Braunschweig:

Der Trinkspaß aus der Tüte

„Capri-Sonne“ ist den meisten aus ihrer Kindheit noch bekannt. Das Getränk im Standbeutel gibt es seit 1966. Nun entbrannte Streit darüber, ob auch Mitbewerber Getränke im Standbeutel anbieten dürfen. Die Entscheidung fiel vor dem Landgericht Braunschweig.

Tim UR / Shutterstock.com
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Die Sisi-Werke, Hersteller von „Capri-Sonne“  hatten für ihre Standbeutel ein Patent bis 1980 und meldeten 1996 eine 3D-Marke für die Form des Standbeutels für Fruchtsäfte an. Laut den Sisi-Werken habe „Capri-Sonne einen Marktanteil bei „fruchthaltigen Getränken“ unter 0,5 l von 24.2 % bezogen auf den Umsatz. Der Beutel von „Capri-Sonne“ auch ohne Aufdruck wurde zudem in einer Umfrage über 90% mit Fruchtsaftgetränken und von über 54% mit „Capri-Sonne“ oder sogar deren Hersteller in Verbindung gebracht.

Ein Konkurrent bot nun ebenfalls Fruchtsaftgetränke in solchen Standbeuteln, allerdings unter der Bezeichnung „Fruit Fris“ an.

Gegen die Verwendung der Standbeutel ging der Hersteller von „Capri-Sonne“ zunächst vor dem Landgericht Hamburg vor und erwirkte ein Verbot. Nicht vom Verbot umfasst war jedoch die Ware des Konkurrenten einzuführen oder auszuführen. So kam es zu einem neuerlichen Rechtsstreit vor dem LG Braunschweig.

Entscheidung des Gerichts

Das LG Braunschweig (Urteil vom 20.12.2013 – Az. 22 O 1917/13) gab den Sisi-Werken wie zuvor bereits das LG Hamburg recht.

Der Standbeutel sei als 3D-Marke eingetragen und damit geschützt. Die Benutzung erfolge auch markenmäßig, obwohl es sich hierbei lediglich um die Form der Verpackung handelt. Dies ergebe sich zum einen daraus, dass die Sisi-Werke in Deutschland der einzige Hersteller sind der Standbeutel für Fruchtsaftgetränke in Deutschland verwendet und zwar bereits seit 1969. Zum Anderen zeigten die Umfragen alleine in Bezug auf den Standbeutel und dessen Form, dass der Beutel als solcher bekannt sei und eine überdurchschnittliche Kennzeichnungskraft besitze.

Die Bekanntheit der Marke basiere auch nicht auf einer früheren Monopolstellung durch das 1980 ausgelaufene Patent. Denn die Marke wurde erst 16 Jahre später eingetragen, so dass in der Zwischenzeit genug Konkurrenten die Möglichkeit gehabt hätten, diesen Beutel ebenfalls zu verwenden, was jedoch nicht geschehen ist.

Die von „Capri-Sonne“ abweichende Aufschrift „Fruit Fris“ ändere an der Markenrechtsverletzung nichts, da der Standbeutel in nackter Form geschützt sei. Der Verkehr könne zudem glauben es handele sich um eine Zweitmarke der Sisi-Werke, wie sie Markenhersteller häufig bei Discountern verwenden.

Fazit

Der Fall zeigt, dass die häufig unterschätzten 3D-Marken mitunter doch sehr effektiv und wertvoll sein können. Denn vorliegend wird eine Verpackungsform für bestimmte Waren dauerhaft über das Markenrecht geschützt. So wird jenseits des Patents eine Monopolstellung auf die Verpackung erhalten.

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Clemens Pfitzer

Rechtsanwalt . Partner
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
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