BPatG:

Designschutz für Norderney

Norderney ist vielen als eine der ostfriesischen Inseln in der Nordsee bekannt. Nun versuchte jemand sich ein Design schützen zu lassen, welches im Wesentlichen aus den 3 übereinanderstehenden Silben NOR DER NEY besteht. Das Deutsche Patent- und Markenamt lehnte eine Eintragung eines Designs (vormals Geschmacksmuster) noch ab. Das Bundespatentgericht sah die Sache jedoch anders.

Thorsten Schier / Shutterstock.com
Thorsten Schier / Shutterstock.com

Angemeldet wurden ein Muster für Aufkleber, Postkarten, Bücher, Werbeartikel, Drucksachen Kleidung und Geschirr welches im Wesentlichen wie folgt aussah:

N O R
D E R
N E Y

Um die Buchstaben war noch ein Kasten gezogen.

Das DPMA lehnte eine Eintragung ab, da eine bloße Anordnung von Buchstaben in einer Standardschriftart ohne besondere Form- oder Farbgestaltung nicht schutzfähig sei. Gleichwohl regte das Amt die Einlegung einer Beschwerde an, um gerichtlich überprüfen zu lassen ob eine blocksatzartige Anordnung von Buchstaben eine besondere grafische Ausgestaltung darstellen und somit unter Umständen doch Designschutz erlangen könne.

Der Anmelder tat dem Amt den gefallen und legte Beschwerde ein.

Entscheidung des Gerichts

Das BPatG (Beschluss vom 13.02.2014 – Az. 30 W (pat) 701/13) hält das angemeldete Design anders als das DPMA für eintragungsfähig.

Die drei übereinander gestellten Zeilen aus jeweils 3 Buchstaben, die einen monolithischen Block bilden, stellen ein als Design schützbares grafisches Symbol dar, so die Münchner Patentrichter.

Die Gestaltung von Schriftzügen gehöre zu den Tätigkeiten eines Grafik- und Kommunikationsdesigners, und berühre unter anderem Arbeitsbereiche von Druckern, Typografen und/oder Schriftsetzern. Dabei könne die Wahl der Schriftart, Schriftgröße, Schriftstärke oder Groß- oder Kleinschreibung ein Teil des unter ästhetischen Gesichtspunkten stehenden kreativen Gestaltungsprozesses sein, auch in der Verwendung von Standardschriftarten, zumal in der Werbung Schriften in Abhängigkeit von der Zielgruppe unterschiedliche Assoziationen auslösen können.

Fazit

Die Entscheidung zeigt eine interessante Möglichkeit auf, markenrechtlich nicht schutzfähige Zeichen durch den Designschutz schützen zu lassen. Denn markenrechtlich wäre hierin wohl aufgrund der bekannten Nordseeinsel Norderney eine Eintragung ausgeschlossen gewesen, wohingegen diese Wortbedeutung beim Design keine Rolle spielt.

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Clemens Pfitzer

Rechtsanwalt . Partner
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
IT-Recht
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