OLG Köln:

Der Lindt-Teddy ist kein Goldbär

So entschied das Oberlandesgericht Köln  im Rechtsstreit zwischen der Firma Haribo GmbH & Co. KG und zwei Firmen der Lindt & Sprüngli Gruppe, dessen Gegenstand die Verletzung der Goldbären-Marke war. Im Ergebnis hat das Gericht  die Klage von Haribo abgewiesen.

photokup / Shutterstock.com
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Bekanntermaßen vertreibt die Firma Haribo Fruchtgummi in Bärenform und ist u.a. Inhaberin der Wortmarken „GOLDBÄR“ und „GOLDBÄREN“. Seit März 2011 vertreibt Lindt in Goldfolie verpackte Schokoladenfiguren in Bärenform, die eine rote Schleife um den Hals tragen. Die Firma Haribo sah hierin eine Verletzung der für sie eingetragenen Marken und hat mit der Klage Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz gefordert. Die Ausgestaltung des Lindt-Teddys sei nichts anderes, als die bildliche Darstellung des Wortes „GOLDBÄR“.

Das LG Köln hatte der Klage in erster Instanz stattgegeben. Im Rahmen der Berufung hat Lindt argumentiert, der Lindt-Teddy stelle lediglich eine logische und einheitliche Fortsetzung der eigenen Produktlinie dar, wobei sich die Aufmachung vor allem an dem „Goldhasen“ orientiere.

Entscheidung des Gerichts

Das OLG Köln hat sich in seinem Urteil vom 11.04.2014 (6 U 230/12) im Wesentlichen der Argumentation von Lindt angeschlossen. Eine Verletzung einer Wortmarke wie „Goldbär“ durch eine dreidimensionale Figur –  wie den Schoko-Teddy – könne dann vorliegen, wenn die Bezeichnung „Goldbär“ die für den Verbraucher naheliegende, ungezwungene, erschöpfende und gleichsam einprägsame Betitelung und damit die am nächsten liegende griffige Bezeichnung der Figur sei. Dies konnte das Gericht bei dem Lindt-Teddy aber nicht feststellen. Der Gesamteindruck des Schoko-Teddys setze sich nicht allein aus Form und Farbe zusammen. Maßgeblich sei vielmehr auch der Aufdruck mit  der Bezeichnung „Lindt“ nebst Logo bzw. der Aufdruck „Lindt-Teddy“. Der mittig auf dem Bauch des Bären platzierte Aufdruck stelle im Gegensatz zur Form und Farbe der Figur einen stark kennzeichnungskräftigen Bestandteil dar, der nach dem maßgeblichen Gesamteindruck gegenüber den ästhetischen Gestaltungsmerkmalen der Form und Farbe einen prägenden Charakter habe und von den Käufern als Herkunftshinweis auf die Firmen der Lindt & Sprüngli Gruppe wahrgenommen werde. Darüber hinaus sah das Gericht in dem Vertrieb des Lindt-Teddys auch keine Annäherung an den Goldbären, um Qualitätsvorstellungen, die der Verkehr mit dem Begriff „Goldbären“ verbindet, in unlauterer Weise für sich auszunutzen. Hiergegen spreche, dass die Firmen der Lindt & Sprüngli Gruppe selbst  bekannte Hersteller im Süßwarensegment seien und sich das beanstandete Produkt in ihre eigene Produktlinie einfüge.

Fazit:

Allein die Farbe und Form einer Figur genügen nach Auffassung des OLG Köln nicht zur Begründung der Verletzung einer Wortmarke. Es kommt vielmehr auf dem Gesamteindruck an. Im vorliegenden Fall war es nach Auffassung des Gerichts für den Ausschluss der Markenrechtsverletzung ausreichend, dass der Aufdruck „Lindt“ bzw. „Lindt-Teddy“ auf der Bärenfigur aufgebracht war. Der Senat hat allerdings die Revision zugelassen, sodass abzuwarten bleibt, ob sich nunmehr der BGH mit dieser Frage befassen wird.

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Helene Klassen-Rock

Rechtsanwältin . Senior Associate
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
+49 711 41019071

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