OLG Hamburg:

Hammer-Werbung für Ärzte

Der Medizinmarkt ist hart umkämpft und so versucht jedes Unternehmen die Gunst insbesondere auch der Ärzte für sich zu gewinnen. Um auf sich aufmerksam zu machen, warb ein Unternehmen mit Hammerpreisen und legte einen handelsüblichen Hammer als Werbegeschenk bei. Aber darf man das eigentlich? Das Oberlandesgericht Hamburg hat hierzu geurteilt.

STILLFX / Shutterstock.com
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Ein Hersteller von Blutzuckermesssystemen warb für sein Produkt, in dem er Geschenkboxen an Ärzte versandte. Darin hieß es:

„Hammerpreise schonen Ihr Budget!“

und

„Qualität zum Hammerpreis“.

In der Box befand sich zudem ein handelsüblicher Hammer als Werbegeschenk.

Ein Wettbewerber hielt diese Form der Werbung für unzulässig, da die Werbeaussage irreführend sei und der Hammer eine heilmittelwerberechtlich unzulässige Werbegabe sei.

Entscheidung des Gerichts

Das OLG Hamburg (Urteil vom 20.03.2014 – Az. 3 U 96/13) gab dem Wettbewerber recht und verbot die Werbung.

Die Aussage mit Hammerpreisen, die das Budget schonen sei irreführend, da die so beworbenen Produkte das Arzneimittelbudget des Arztes tatsächlich nicht schonten, sondern entweder gleich oder sogar höher belasten würden.

Der Hammer als Werbegeschenk sei eine heilmittelwerberechtlich unzulässige Werbegabe für Ärzte. Eine Werbegabe an Ärzte sei nach den gesetzlichen Vorschriften nur gestattet, wenn die Werbegabe zur Verwendung in der ärztlichen Praxis bestimmt sei, sie also im Zusammenhang mit der ärztlichen Behandlungstätigkeit stehe. Ein normaler Hammer der allenfalls für Reparaturarbeiten in der Praxis Verwendung finden könne, sei daher eine unzulässige Werbegabe.

Fazit

Dieser Fall zeigt einmal mehr, dass bei Werbemaßnahmen gegenüber Ärzten besondere Vorsicht geboten ist. Würden normalerweise ein Hammer als Werbegeschenk wohl nicht beanstandet, ist er aufgrund der hammerharten heilmittelwerberechtlichen Regeln gegenüber Ärzten verboten.

 

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Clemens Pfitzer

Rechtsanwalt . Partner
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
IT-Recht
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