Freitag der 13.

Bezeichnenderweise an einem Freitag den 13. tritt die Umsetzung der Verbraucherrechtsrichtlinie in Deutschland in Kraft. Nachdem eine Umsetzungsfrist nicht vorgesehen ist droht der 13.06.2014 für viele Unternehmer tatsächlich zu einem Unglückstag zu werden. Denn allen Unternehmen die die neuen Regelungen an diesem Tag nicht umgesetzt haben, drohen wettbewerbsrechtliche Abmahnungen der Konkurrenz. 


Die gesetzlichen Neuregelungen führen zu zahlreichen Änderungen, so dass jeder Unternehmer der zumindest auch an Verbraucher verkauft, prüfen sollte inwieweit für ihn Handlungsbedarf besteht.

Die Änderungen erschöpfen sich dabei keineswegs nur in geänderten Regelungen zum Widerrufsrecht.

Verbrauchervertrag

Freitag der 13.Die neuen gesetzlichen Regelungen haben Auswirkungen auf die meisten Verträge zwischen Unternehmer und Verbraucher, ungeachtet wie und wo diese geschlossen werden. Denn durch die Neureglung wird der sogenannte Verbrauchervertrag neu eingeführt. Das bedeutet dass jeder Unternehmer, der mit Verbrauchern Geschäfte macht, betroffen sein kann. Für den Verbrauchervertrag gelten bestimmte Informationspflichten und bestimmte Vorgaben zur Abwicklung, wie das Verbot für Kontaktaufnahmen des Verbrauchers in Zusammenhang mit einem geschlossenen Vertrag eine Mehrwerttelefonnummer zu verwenden, die zu erhöhten für den Verbraucher führt.

Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag

Vielfach ebenfalls noch nicht ausreichend beachtet ist auch die Ausweitung der Verbraucherschutzvorschriften auf sogenannte „außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge“ (gelegentlich auch AGV abgekürzt). Entgegen den bisherigen Haustürgeschäften haben diesen einen deutlich weiteren Anwendungsbedarf, so dass viele Unternehmen, die sich bislang noch nicht mit Verbraucherinformationen und Widerrufsrecht beschäftigen mussten, dies nun tun müssen.

So gilt eine Vielzahl von Pflichten für alle Verträge, die mit Verbrauchern außerhalb eigener Geschäftsräume geschlossen werden. Hierunter versteht der Gesetzgeber folgende Verträge:

1. Verträge, bei denen persönlich Verträge zwischen dem Unternehmer und dem Verbraucher außerhalb eines Geschäftsraums des Unternehmers geschlossen werden,

2. Verträge, bei denen der Verbraucher sein Angebot außerhalb von Geschäftsräumen in Anwesenheit des Unternehmers ein Angebot abgibt,

3. Verträge, die zwar in den Geschäftsräumen oder per Fernkommunikationsmittel geschlossen werden, bei denen der Verbraucher aber unmittelbar zuvor außerhalb der Geschäftsräume vom Unternehmer persönlich angesprochen wurde,

4. Verträge, die bei einem vom Unternehmer organisierten Ausflug geschlossen werden (Kaffeefahrten).

Das bedeutet in der Praxis, dass künftig z.B. viele Handwerksbetriebe mit ihren Angeboten in diese Kategorie fallen, da diese üblicherweise zum Kunden gehen und dort den Vertrag schließen oder ein Angebot unterbreiten. Auf die Tatsache, dass sie vom Kunden dorthin bestellt werden, kommt es anders als bislang künftig nicht mehr an.

Dies bedeutet, dass auch bei diesen Verträgen, ebenso wie bei Fernabsatzverträgen in der Regel ein Widerrufsrecht besteht  und Verbraucherinformationen zu erfüllen sind. Zwar gibt es vom Widerrufsrecht vereinzelte Ausnahmen, diese umfassen aber zumeist nicht alle angebotenen Dienstleistungen. Der Verbraucher ist also auch bei diesen Geschäften ordnungsgemäß zu belehren, da andernfalls Ärger für den Unternehmer droht.

Geänderte Informationspflichten

Aber auch für diejenigen die sich bislang bereits mit den Themen Verbraucherschutz, Informationspflichten und Widerrufsrecht beschäftigen mussten, haben sich einige Informationspflichten geändert. Die Änderungen können im Einzelfall auch dazu führen bestehende Abläufe z.B. im Onlineshop zu ändern.

Widerrufsrecht

Die gravierendsten Änderungen erfährt aber wohl das Widerrufsrecht. So gibt es künftig kein Rückgaberecht mehr. Ein Widerruf muss vom Kunden ausdrücklich erklärt werden, dies kann aber auch telefonisch erfolgen. Ein Widerrufsformular ist bereitzuhalten, welches vom Verbraucher zwar genutzt werden kann aber nicht genutzt werden muss. Es gibt künftig gesonderte Regelungen für digitale Inhalte (Downloads). Der Firstbeginn des Widerrufsrechts knüpft künftig an die Art und Weise der Lieferung an. Rücksendekosten können auf den Verbraucher abgewälzt werden, allerdings ist dies insbesondere bei Ware die per Spedition versandt wird nicht so einfach umzusetzen.

Fazit

Sollten Sie als Unternehmer mit Verbrauchern Geschäfte machen und sich noch nicht mit den gesetzlichen Änderungen beschäftigt haben, wird es höchste Zeit, damit Sie keinen echten Freitag den 13. erleben. Natürlich helfen auch wir Ihnen hierbei gerne.

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Clemens Pfitzer

Rechtsanwalt . Partner
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
IT-Recht
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