OLG Karlsruhe:

Sommer, Sonne, Bikini…

Durch die Veröffentlichung eines Lichtbildes, das einen Prominenten zeigt und zufällig auch eine mit Bikini bekleidete Frau, verletzt das Recht am eigenen Bild sowie das allgemeine Persönlichkeit und ist daher zu unterlassen. Ein Anspruch auf Entschädigung besteht dagegen nicht. So entschied kürzlich ds Oberlandesgericht  Karlsruhe.

In der Printausgabe der BILD vom 10.05.2012 wurde in der Rubrik „Sport“ von einem Raubüberfall auf einen bekannten Profifußballer berichtet. Unter der Überschrift „A. am Ballermann ausgeraubt“ befand sich der nachfolgende Text:

„Sonne, Strand, Strauchdiebe. Gestern sahen wir … Star A. in pikanter Frauen-Begleitung am Ballermann… Jetzt wurde er Opfer einer Straftat…“

Inhalt des Berichts war u. a. ein Foto- Ausschnitt, auf dem der Fußballstar an einem öffentlichen Strand vor einer Abfalltonne zu sehen war. Im Hintergrund war  eine Frau zu erkennen, die auf einer Strandliege lag und mit einem lilafarbenen Bikini bekleidet war.

Durch diesen Bericht sah die Betroffene ihre Rechte verletzt und ging gegen die Verleger der Bildzeitung gerichtlich vor. Im Rahmen ihrer Klage hat sie beantragt,  eine erneute Veröffentlichung des Bildes zu unterlassen und ihr eine angemessene Entschädigung zu bezahlen. Das LG Karlsruhe hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung hatte teilweise Erfolg.

Entscheidung des Gerichts

Das OLG Karlsruhe hat mit dem Urteil vom 14.05.2014 (AZ:6 U 55/13 ) die  Verlegerin verurteilt, die Veröffentlichung des Bildes zu unterlassen. Einen Anspruch auf Entschädigung hat das Gericht hingegen verneint und die Klage insoweit abgewiesen.

De Visu / Shutterstock.com
De Visu / Shutterstock.com

Durch die Veröffentlichung des Fotos habe die Verlegerin das Recht der Betroffenen am eigenen Bild verletzt und zugleich in das allgemeine Persönlichkeitsrecht eingegriffen. Die betroffene Frau sei auf dem Foto identifizierbar abgebildet. Ohne ihre Einwilligung habe sie nicht zur Schau gestellt werden dürfen.

Ein Ereignis von zeitgeschichtlicher Bedeutung und damit die Ausnahme vom Einwilligungserfordernis hat das Gericht verneint. Auch wenn man annehme, dass die Veröffentlichung einer Abbildung des Fußballprofis im Kontext des Berichts zulässig sei, sei damit noch nichts darüber gesagt, ob auch die Abbildung der hier Betroffenen rechtmäßig sei. Da sie in keinerlei Beziehung zu dem Fußballspieler gestanden habe, lasse sich das öffentliche Interesse hiermit nicht begründen. Die Aufnahme zeige die Abgebildeten am Strand, in ihrem Alltagsleben bei Tätigkeiten, die grundsätzlich dem privaten Bereich zuzurechnen seien. Das Interesse der Leser an bloßer Unterhaltung habe gegenüber dem Schutz der Privatsphäre regelmäßig ein geringeres Gewicht. Das unterstellte Informationsinteresse der Öffentlichkeit an der Nachricht, dass der im Vordergrund abgebildete Fußballprofi gestern noch am Strand gewesen sei, dort vorbildlich seinen Abfall entsorgt habe und jetzt Opfer einer Straftat geworden sei, sei nicht von einem solchen Gewicht, dass dahinter der Schutz der Persönlichkeit der Betroffenen zurücktreten müsse. Die Aufnahme zeige die Abgebildete im Urlaub, der selbst bei Prominenten zum regelmäßig geschützten Kernbereich der Privatsphäre gehöre. Es sei der Verlegerin als Presseunternehmen ohne weiteres möglich gewesen, die Abgebildete durch Verpixelung oder Augenbalken unkenntlich zu machen. Dabei falle auch ins Gewicht, dass die Betroffene durch die Abbildung in Badebekleidung den Blicken des Publikums – hier eines Millionenpublikums – in einer deutlich intensiveren Weise preisgegeben werde als in anderen Situationen. Darüber hinaus könnten Teile der Leserschaft die Veröffentlichung auch zum Anlass für Spekulationen darüber nehmen, ob es sich bei der Klägerin um die in dem Artikel genannte „pikante Frauenbegleitung“ handele.

Die Veröffentlichung sei auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Öffentlichkeit erschienen, verbreitet und öffentlich zur Schau gestellt werden dürften. Hier gehe es aber nur um Abbildungen, bei denen die Örtlichkeit den Gehalt des Bildes präge.

Einen Anspruch auf  Zahlung einer Geldentschädigung hat das Gericht verneint. Ein solcher Anspruch werde nur dann gewährt, wenn über die Persönlichkeit an ihrer Basis verfügt werde. Ein solch schwerwiegender Eingriff liege hier nicht vor. Das Foto sei am Strand aufgenommen worden und die Betroffene situationsadäquat gekleidet. Die Abbildung sei weder als anstößig noch als obszön zu beurteilen.

Fazit

Abbilfdungen unbeteiligter Personen im Rahmen von Berichterstattungen  stellt ohne deren entsprechende Einwilligung einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht dar und verletzt darüber hinaus das Recht am eigenen Bild. Der Betroffene hat in solchen Fällen einen Unterlassungsanspruch. Ein Anspruch auf Geldentschädigung hat das Gericht hier verneint,mit der Begründung,  der Eingriff sei nicht schwerwiegend.  Eine andere Bewertung ist nicht völlig ausgeschlossen. Da das Gericht die Revision zugelassen hat, bleibt abzuwarten, ob sich nunmehr der BGH mit dieser Frage befassen wird.

 

 

 

 

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Helene Klassen-Rock

Rechtsanwältin . Senior Associate
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
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