BGH:

Keine Rückzahlung von DPMA-Prüfungsgebühren

Hat der Anmelder eines Patents einen Prüfungsantrag gestellt und die Prüfungsgebühr gezahlt, hat er keinen Anspruch auf Rückzahlung dieser Gebühr, wenn er die Patentanmeldung später zurücknimmt oder diese als zurückgenommen gilt. Dies gilt auch dann, wenn das Patentamt mit der Prüfung der Anmeldung noch gar nicht begonnen hat.

pzAxe / Shutterstock.com
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Ein Patentanmelder meldete am 05.05.2008 beim DPMA ein Patent für eine „Kompakt-Heizzentrale“ an und stellte zugleich Prüfungsantrag. Mit der Anmeldung ermächtigte er das DPMA durch Lastschrift die für die Anmeldegebühr (EUR 60) und die Prüfungsgebühr (EUR 350) zu zahlenden Beträge einzuziehen, was am 23.5.2008 auch erfolgte.

Für eine am 13.05.2008 eingereichte weitere Patentanmeldung nahm der Patentanmelder mit Wirkung vom 23.05.2008 die Priorität der Anmeldung vom 05.05.2008 in Anspruch. Mit einem ebenfalls am 23.05.2008 beim DPMA eingegangenen Schreiben erklärte der Patentanmelder die Rücknahme der Anmeldung vom 05.05.2008 und beantragte Rückzahlung der Prüfungsgebühr.

Das DPMA hatten den Antrag auf Rückzahlung der Prüfungsgebühr zurückgewiesen.

Entscheidung des Gerichts

Nachdem bereits das BPatG die Beschwerde des Patentanmelders zurückgewiesen hatte, blieb auch die Rechtsbeschwerde des Patentanmelders erfolglos und wurde vom BGH mit Beschluss vom 06.05.2014 – Az. X ZB 11/13 zurückgewiesen.

Das Patentamt prüft auf Antrag, ob die Patentanmeldung den gesetzlichen Anforderungen genügt, insbes. ob der Gegenstand der Anmeldung patentfähig ist. Für einen solchen Prüfungsantrag ist eine Gebühr von EUR 350 zu entrichten, die mit dem Antrag fällig wird und binnen drei Monaten ab Fälligkeit zu zahlen ist. Vorliegend hatte der Patentanmelder am 05.05.2008 die Patentanmeldung eingereicht, Prüfungsantrag gestellt und auch die Anmelde- und die Prüfungsgebühr gezahlt, da aufgrund der Erteilung einer Einzugsermächtigung der Tag des Eingangs der Einzugsermächtigung beim DPMA als Zahltag gilt.

Die mit Wirkung vom 23.05.2008 erfolgte Inanspruchnahme der Priorität für die am 13.05.2008 eingereichte weitere Anmeldung hatte – so die zutreffende Feststellung des BGH – zur Folge, dass die frühere Anmeldung als zurückgenommen galt. Überdies hatte der Patentanmelder die Anmeldung am 23.05.2008 ausdrücklich zurückgenommen. Damit konnte eine Prüfung der Anmeldung nicht mehr erfolgen.

Nach Ansicht des BGH ergibt sich daraus jedoch kein Anspruch auf Rückzahlung der Prüfungsgebühr.

Insbesondere ergibt sich in der vorliegenden Fallkonstellation ein Erstattungsanspruch nicht aus § 10 Abs. 2 PatKostG, wonach für den Fall, dass eine Patentanmeldung als zurückgenommen gilt, die Prüfungsgebühr für einen zuvor gestellten Prüfungsantrag mit Wirkung ex nunc entfällt, sofern die Gebühr bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht entrichtet und die Prüfung der Anmeldung noch nicht aufgenommen worden ist.

§ 10 Abs. 2 PatKostG erfasst demgegenüber nicht die Konstellation, so der BGH weiter, dass die Prüfungsgebühr mit oder nach Eintritt der Fälligkeit bereits gezahlt worden ist und die Patentanmeldung zu einem späteren Zeitpunkt zurückgenommen wird oder als zurückgenommen gilt. Für diesen Fall sieht das Gesetz eine Erstattung der Gebühr auch dann nicht vor, wenn die Prüfung der Patentanmeldung noch nicht aufgenommen worden ist.

Eine Auslegung von § 10 PatKostG dahin, dass auch eine bereits entrichtete Prüfungsgebühr zu erstatten ist, wenn die Patentanmeldung zurückgenommen wird oder als zurückgenommen gilt, ist – so der BGH – nicht verfassungsrechtlich geboten.

Ob der Patentanmelder, der einen Prüfungsantrag gestellt hat, mit der Prüfungsgebühr belastet wird, wenn die Anmeldung zu einem späteren Zeitpunkt als zurückgenommen gilt, hängt also einzig und allein davon ab, ob er zu diesem Zeitpunkt die Gebühr bereits gezahlt hat oder nicht.

Fazit

Eine bereits gezahlte Prüfungsgebühr darf das DPMA im Falle der Rücknahme der Patentanmeldung behalten, auch wenn von ihm keine Prüfung der Patentanmeldung vorgenommen wurde und eine solche auch nicht mehr vorgenommen werden kann.

Vor dem Hintergrund, dass der Anmelder eines Patents aber weder den Prüfungsantrag zeitgleich mit der Einreichung der Patentanmeldung stellen muss noch gezwungen ist, die Prüfungsgebühr bereits mit der Stellung des Prüfungsantrags zu begleichen, ist es grundsätzlich ratsam, den Prüfungsantrag erst dann zu stellen und die Prüfungsgebühr erst dann zu zahlen, wenn abzusehen ist, dass eine Prüfung der Anmeldung auch tatsächlich erforderlich wird.

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