BGH:

Kein Auskunftsanspruch gegen Bewertungsportal

Die Frage, ob der Betreiber eines Bewertungsportals im Internet im Falle der Verletzung des Persönlichkeitsrechts eines Bewerteten Auskunft über Name und Anschrift des Verfassers der Bewertung erteilen muss, beschäftigt seit geraumer Zeit die Instanzgerichte. Jetzt hatte der BGH Gelegenheit, sich zu dieser Frage zu äußern.

Rob Kints / Shutterstock.com - We are Anonymous
Rob Kints / Shutterstock.com – We are Anonymous

Im entschiedenen Fall geht es um das Internetbewertungsportal Sanego, das die Bewertung von Ärzten ermöglicht. Dort hat der klagende Arzt im November 2011 eine Bewertung entdeckt, die verschiedene unwahre Behauptungen enthielt. Es folgten weitere Bewertungen im gleichen Stil. Der Portalbetreiber hat diese jeweils auf verlangen des Arztes gelöscht, aber die angeforderten Auskünfte betreffend die Person des Bewertenden nicht erteilt. Deren Kenntnis ist Voraussetzung für ein direktes Vorgehen gegen den Bewertenden und die einzige Möglichkeit, Schadensersatz- und Kostenerstattungsansprüche geltend zu machen. Der Portalbetreiber ist nämlich regelmäßig nur zur Beseitigung rechtswidriger Einträge verpflichtet und kommt nach getaner Arbeit schadlos aus der Sache raus. Die Vorinstanzen (LG Stuttgart 11 O 172/12 und OLG Stuttgart 4 U 28/13) haben die Verpflichtung des Portalbetreibers zur Erteilung der Auskünfte bejaht. Hiergegen hat dieser Revision zum BGH eingelegt.

Die Entscheidung des Gerichts

Der BGH hat die Entscheidungen der Vorinstanzen mit Urteil vom 01.07.2014 (Az. VI ZR 345/13) aufgehoben.  Nach Auffassung des Gerichts ist der Betreiber eines Internetportals ohne eine entsprechende gesetzliche Ermächtigung nicht befugt, personenbezogene Daten des Nutzers an den Betroffenen zu übermitteln – es sei denn, dieser stimmt zu (was selten der Fall sein wird). Die für die Bereitstellung von Telemedien mit einer bestimmten Zweckbindung erhobenen Daten dürften für andere Zwecke nur verwendet werden, sofern das Gesetz dies erlaubt oder der Nutzer damit einverstanden ist, was hier nicht der Fall war. Eine gesetzliche Vorschrift, die die Beauskunftung der Daten erlaubt, habe der Gesetzgeber bislang bewusst nicht geschaffen.

Fazit

Nach dieser Entscheidung bleibt es vorläufig dabei, dass Bewertungen im Internet weitgehend anonym möglich sind. Der Betroffene hat damit in der Regel nur die Möglichkeit, den Portalbetreiber auf Unterlassung bzw. Löschung in Anspruch zu nehmen. Auf einem etwaigen Schaden bleibt er dagegen sitzen. Eine Ausnahme besteht im Falle strafbarer Handlungen. In diesem Fall darf bzw. muss der Portalbetreiber den Ermittlungsbehörden Auskünfte über Bestands-, Nutzungs- und Abrechnungsdaten erteilen, die der Betroffene dann über eine Akteneinsicht in Erfahrung bringen kann. Der Weg führt hier also über eine Strafanzeige, die der Betroffene ggf. erstatten sollte, um mittelbar an die Daten des Bewertenden zu kommen. Dies setzt allerdings voraus, dass die Bewertung nicht unter einem Pseudonym vorgenommen wurde, was der Betreiber aus rechtlichen Gründen zu ermöglichen hat.

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Dr. Markus Wekwerth

Rechtsanwalt . Partner
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
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