BGH:

Erhöhung der GEMA und GVL Gebühren?

Der Bundesgerichtshof hatte zu entscheiden, ob es der Billigkeit entspricht, dass Tanz- und Ballettschulen einen 30%-igen Zuschlag auf die regelmäßigen GEMA-Tarife an die GVL bezahlen müssen. Diese hatte das Oberlandesgericht München im Rahmen mehrerer Verfahren in  Gesamtverträgen über die Vergütung für die Nutzung von Musik in Tanzkursen und im Ballettunterricht festgesetzt.

Stolbov Pavel / Shutterstock.com
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Interessenvereine, zu deren Mitgliedern Tanzschulen gehören, wehrten sich vor dem BGH gegen die Festsetzung neuer Gesamtverträge durch das OLG München, bei dem der Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten – GVL, welche die Rechte der Interpreten und Tonträgerhersteller vertritt, ein 30%-iger Zuschlag auf den GEMA-Tarif zugesprochen wurde.

Das Oberlandesgericht München begründete seine Entscheidung mit der gewachsenen Bedeutung ausübender Künstler bei der öffentlichen Wiedergabe von Musikwerken.

Zwischen der GVL und den Interessenverbänden der Tanzschulen bestanden Gesamtverträge, wonach  eine Vergütung in Form eines Zuschlags von 20% auf den einschlägigen Tarif der GEMA zu zahlen war. Die GVL hatte beim OLG München eine Festsetzung eines 100%-igen Zuschlag gefordert, da die sie die Meinung vertrat, dass die Leistungsschutzberechtigten mit dem von der GEMA vertretenen Urhebern (Komponisten und Texter) gleich zu behandeln seien.

Mit der Festsetzung des OLG waren weder die GVL noch die Interessenvereine der Tanz- und Ballettschulen einverstanden. Daher legten sie  dem BGH Entscheidung aus München zur Überprüfung vor.

Entscheidung des Gerichts

Mit Urteil vom 18.6.2014 – Az. I ZR 214/12 (Pressemitteilung) – billigte der Bundesgerichtshof die von der Vorinstanz festgesetzten Gesamtverträge nicht und verwies den Rechtsstreit an das OLG zurück.

Der BGH befand, dass das OLG nicht überzeugend begründet habe, weshalb eine Vergütung in Form eines 30%igen Zuschlags auf den GEMA-Tarif der Billigkeit entspreche.

Insbesondere habe das Gericht die Erhöhung der Vergütung mit einer gewachsenen Bedeutung ausübender Künstler bei der öffentlichen Wiedergabe von Musikwerken begründet, obwohl es selbst davon ausgegangen sei, dass dieser Umstand sich bei der gewöhnlichen Nutzung von Musik in Tanzschulen nicht maßgeblich auswirke. Insbesondere stehe der Interpret des Musikstücks bei dem Abspielen von Musikwerken im Tanzunterricht nicht im Vordergrund.

Fazit

Ob es bei der von den Tanzschulen geforderten 20%-igen Zuschlag auf die GEMA Gebühr bleibt, ist nach dem Urteil des BGH noch nicht entschieden. Das OLG München hat nun abermals die Gelegenheit sein Ermessen auszuüben und eine Festsetzung der an die GVL zu bezahlenden Vergütung mit entsprechend fundierter Begründung vorzunehmen.

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Christopher A. Wolf, MBA

Rechtsanwalt . Partner
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Gewerblicher Rechtsschutz
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