BPatG:

Alle denken an sich, nur ICH DENK AN MICH!

So dachte ein Markenanmelder und hat die aus einer Standardschriftart bestehende und nicht besonders gestaltete Wortfolge „ICH DENK AN MICH!“ beim DPMA als Wort-/Bildmarke u.a. für Schmuck, Bekleidung und Einzelhandelsdienstleistungen angemeldet. Einzige gestalterische Besonderheit war die vertikale Anordnung der einzelnen Worte.

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Das DPMA hat die Markenanmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Hiergegen hat der Anmelder Beschwerde beim BPatG eingelegt.

Die Entscheidung des Gerichts

AC Manley / Shutterstock.com
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Das Gericht hat die Beschwerde mit Beschluss vom 29.04.2014 (Az. 27 W (pat) 572/13 zurückgewiesen und das vom DPMA angenommene Fehlen der Unterscheidungskraft bestätigt. Unterscheidungskraft sei die Eignung eines Zeichens, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen unterscheidbar zu machen, indem die Vorstellung einer bestimmten Herkunft vermittelt wird. Diese Voraussetzungen seien bei dem streitgegenständlichen Zeichen nicht der Fall, da sich dieses in einer allgemeinen Werbeaussage erschöpfe. Nicht zuletzt aufgrund der Anlehnung an allgemein bekannte Formulierungen wie „auch mal an sich denken“ sei der Wortsinn des klaren und einfachen Ausdrucks sofort zu erfassen.

Im Hinblick auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen ist der Ausdruck „ICH DENK AN ICH“ nach Ansicht des Gerichts nämlich so zu verstehen, dass das Haben und Verwenden der Produkte bzw. die Inanspruchnahme der Dienstleistungen persönliche Bedürfnisse befriedige. Die verwendete Ich-Form und das nachgestellte Ausrufezeichen seien lediglich werbeübliche Gestaltungsmittel, um den Verbraucher persönlich anzusprechen, und daher nicht geeignet, einen hinreichenden Herkunftsbezug zu vermitteln.

Fazit

Der Markenanmelder hat offenbar von vornherein damit gerechnet, dass die Wortfolge „ICH DENK AN MICH“ nicht schutzfähig ist. In dieser Situation ist es grundsätzlich richtig, eine Wort-/Bildmarke anzumelden, um diesen Schwierigkeiten aus dem Weg zu gehen und am Ende wenigstens „irgendwas“ zu haben – lieber den Spatz in der Hand als die Taube auf dem Dach. Hier wie in der Entscheidung „Sachsen – Ein Land in Bewegung“ (wir haben berichtet) lag das Problem aber letztlich an der völlig banalen Gestaltung, die dazu führt, dass sich die Anmeldung doch auf die nicht schutzfähigen Wortzeichen beschränkt. Wenn man daher zu diesem Mittel greift, geht dies nicht ohne ein Mindestmaß an Gestaltung, um neben dem Wortzeichen prägende und schutzfähige Elemente zu generieren.

 

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Dr. Markus Wekwerth

Rechtsanwalt . Partner
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
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