LG Saarbrücken:

Datenschutz für Tote?

Wie steht es eigentlich um den Datenschutz bei Verstorbenen? Können die Angehörigen eines Toten die Verwendung von dessen Daten unterbinden? Das Landgericht Saarbrücken nahm sich des Themas an.

Neale Cousland / Shutterstock.com
Neale Cousland / Shutterstock.com

Im Internet erschien eine Todesanzeige eines im November 2011 verstorbenen Mannes mit Kondolenzeinträgen. Die Anzeige enthielt den vollständigen Vor- und Zunamen, Geburts- und Sterbedatum, Wohnort, Berufsbezeichnung und letzte Ruhestätte. Die Kondolenzeinträge deuteten die Behauptung an, der Verstorbene habe eine außereheliche sexuelle Beziehung zu einer anderen Frau gehabt.

Die Witwe des Verstorbenen wehrte sich gegen die Veröffentlichung der Anzeige und der Kondolenzeinträge im Internet. Dabei berief sich die Witwe auf das postmortale Persönlichkeitsrecht des verstorbenen Ehemanns.

Entscheidung des Gerichts

Das LG Saarbrücken (Urteil vom 14.02.2014 – Az. 13 S 4/14) gab der Witwe nur teilweise Recht.

Die Witwe habe keinen Anspruch auf Löschung der virtuellen Todesanzeige. Es spreche, so die Saarbrücker Richter, bereits vieles dafür, dass die Vorschriften des BDSG auf die sich die Witwe beruft, auf Verstorbene keine Anwendung finden.

Aber selbst wenn die Vorschriften des BDSG anwendbar wären, verstoße die Veröffentlichung der Todesanzeige nicht gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen. Die in der Anzeige enthaltenen Daten seien aus allgemein zugänglichen Quellen genommen worden und eine Interessenabwägung falle nicht zu Gunsten des Verstorbenen aus.

Ein Toter könne sich nicht auf das Recht auf informationelle Selbstbestimmung berufen, sondern nur auf das postmortale Persönlichkeitsrecht und seine Menschenwürde. Dieser Schutz bewahre den Verstorbenen davor, herabgewürdigt oder erniedrigt zu werden. Zum anderen würden der sittliche, personale und soziale Geltungswert, den die Person durch ihre eigene Lebensleistung erworben habe, geschützt. Die Todesanzeige selbst stelle aber keinen Eingriff in diese Rechte dar, da die Daten wertneutral seien und die Veröffentlichung von Todesanzeigen üblich sei.

Anders verhalte es sich bei den Kondolenzeinträgen da hierin ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht vorliege. Die Witwe müsse nicht dulden sich als „gehörnte“ Ehefrau darstellen zu lassen.

Fazit

Auch wenn die Verbreitung von personenbezogenen Daten Verstorbener nicht so hohe Hürden hat, wie bei Lebenden, gibt es auch hier Grenzen die es zu beachten gilt. Dies vor allem dann, wenn direkt oder indirekt Angehörige betroffen sind.

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Clemens Pfitzer

Rechtsanwalt . Partner
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
IT-Recht
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