AG Leipzig:

Verwirkung des datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs?

Jeder hat Anspruch darauf, zu erfahren, welche Daten ein Unternehmen über seine Person aus welchen Quellen gespeichert und an Dritte weitergegeben hat. Wie verhält es sich aber mit diesem datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch, wenn der Betroffene selbst seine Email-Adresse im Internet öffentlich bereitstellt? Das Amtsgericht Leipzig hatte hierüber zu entscheiden.

Viktoriya / Shutterstock.com
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Ein Rechtsanwalt war vom Veranstalter per Email zum Hessischen Medizinrechtstag eingeladen worden.  Der Rechtsanwalt forderte vom Veranstalter daraufhin die Abgabe einer strafbewährten Unterlassungserklärung und die Auskunft darüber, welche Daten gespeichert seien und zu welchem Zweck, woher sie stammen und an wen sie übermittelt würden. Die Antwort des Veranstalters war, dass der Rechtsanwalt hinsichtlich künftiger Veranstaltungen aus dem Verteiler gestrichen und sein Name und seine Anschrift dem Internet entnommen worden seien.  Mit dieser Antwort war der Rechtsanwalt nicht zufrieden. Er klagte den gesetzlichen Auskunftsanspruch ein.

Die Entscheidung des Gerichts

Das Amtsgericht Leipzig hat in seinem Urteil vom 18.07.2014 – Az. 10 C 2154/14 in Frage gestellt, ob dem Rechtsanwalt überhaupt ein Auskunftsanspruch aus Datenschutzrecht zusteht. Denn er habe selbst im Internet seine Email-Adresse öffentlich bekannt gemacht und somit einen Zugriff auf diese Daten ermöglicht. Das Gericht entschied, ihm sei selbst bekannt, woher der Veranstalter seine Email-Adresse kenne.  Zum Auskunftsbegehren des Rechtsanwalts, an welche Dritten seine Daten evt. weitergegeben worden seien, führte das Gericht aus, dass der Veranstalter in seiner Antwort bereits stillschweigend eine Datenübermitlung an Dritte verneint habe. Dieser Punkte wäre aber auch unerheblich, weil Dritte sich jederzeit die Email-Adresse übers Internet beschaffen könnten. Nach Auffassung des Gerichts läge gar keine Fall vor, in dem vertrauliche personenbezogene Daten an Dritte weitergegeben werden könnten.

Fazit

Wer seine Daten im Internet  bspw. durch einen Brancheneintrag öffentlich bekannt macht, verwirkt ggf. seinen datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch oder Teile davon.

 

 

 

 

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