LG Berlin:

Amazon-Provisionen an Schulförderverein untersagt

Schulfördervereine werden zur Verfolgung guter Absichten gegründet, nämlich der Verfolgung schulischer Interessen und Förderung der Belange von Schülern und Eltern. Ob sich dies mit einer Stellung des Fördervereins als bezahlter Affiliate für Amazon verträgt, hatte das Landgericht Berlin zu entscheiden.

monticello / Shutterstock.com
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Der Schuldförderverein eines Berliner Gymnasiums hatte am sog. Affiliate-Marketingprogramm von Amazon teilgenommen und von Amazon Provisionen erhalten. Dabei wurde die Buchbestellung auf der eigenen Seite des Schulfördervereins mittels einem link zu Amazon ausgelöst. Der Verein hatte seine Mitglieder dazu aufgefordert, Schulbücher bei Amazon zu bestellen.Der Börsenverein des Deutschen Buchhandels, die Interessenvertretung buchhändlerischer Unternehmen in Deutschland, klagte gegen Amazon wegen Verstoßes gegen das Preisbindungsgesetz und gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften.

Die Entscheidung des Gerichts

In seinem Urteil vom 7.7.2014- Az. 101 O 55/13 hat das Landgericht Berlin Amazon dazu verurteilt, diese Geschäftspraktik zu unterlassen.

Obwohl die Eltern den Buchpreis in voller Höhe zahlten und gar nicht selbst Empfänger der Amazon-Provision seien, dürfe nicht übersehen werden, dass sie dennoch ein „mehr“ von Amazon erhielten, nämlich die Förderung ihres Vereins. Damit werde unter den Buchhändlern genau der Wettbewerb erzeugt, der mit der gesetzlichen Preisbindung vermieden werden soll.

Des Weiteren sah es das Gericht als erwiesen an, dass auf die Entscheidungsfreiheit der Eltern und Schüler in unlauterer Weise sozialer Druck ausgeübt werde. Um sich nicht dem Vorwurf mangelnder Solidarität mit der Schulgemeinschaft auszusetzen, würden sich die Eltern und Schüler gezwungen sehen, über den Schulförderverein bei Amazon die Bücher zu kaufen.

Fazit

Selbst wenn die Provisionszahlungen nicht unmittelbar den Eltern und Schülern zugute kamen, war nach dem Urteil des Landgerichts Berlin ihre Entscheidungsfreiheit in rechtswidriger Weise beeinflusst. Ein Verstoß gegen die Buchpreisbindung kann daher auch im Falle der Gewährung rein ideeller Vorteile vorliegen.

 

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