BGH:

Asterix vs. Alcolix

René Goscinny, einer der bekanntesten Comicautoren des 20. Jahrhunderts, dessen wohl populärste Figur der Gallier Asterix ist, wäre im August 88 Jahre alt geworden. Die bekannte Gallier-Comicserie schuf er gemeinsam mit dem Zeichner Albert Uderzo. Aber auch diese fand Nachahmer, wie die Parodiefiguren Alcolix und Obenix.

Featureflash / Shutterstock.com
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Anfang der 90er Jahre war das Comic-Heft „Falsches Spiel mit Alcolix. Die Parodie.“ Gegenstand einer urheberrechtlichen Auseinandersetzung, mit der sich letztlich auch der BGH befasst hat. Das Heft schildert seiner äußeren Handlung nach die Herstellung eines Films in der Filmstadt „Comicitta“ unter der Leitung des Regisseurs Spielbein.

Eine Vielzahl der verwendeten Figuren war aus bekannten Comic-Serien entlehnt, andere Figuren stellten bekannte Personen dar oder spielen auf solche an. Szenen in der Filmstadt wechseln mit Szenen, die für den Film gespielt werden. Die erste Filmszene zeigt „US-Truppen“, die weitgehend aus Figuren amerikanischer Comics bestehen, bei ihrem Kampf gegen ein kleines gallisches Dorf. Hauptfiguren der Filmhandlung sind Alcolix und Obenix, die von Schauspielern namens Serge Perdu und Yves Pendant gespielt werden sollen. Als sich Serge Perdu weigert, weiterhin den Alcolix zu spielen, und sich dem Alkohol ergibt, wird er durch einen Schauspieler ersetzt, der sich dafür gegenüber anderen Schauspielern als Darsteller im Film „Timtim im Morgenland“, der im Comic-Heft im Wege einer „Filmvorführung“ eingeschaltet wird, qualifiziert hat. In die Aufnahme einer Filmszene mit dem neuen Alcolix-Darsteller gerät Renard, ein „Anwalt für Urheberrecht“, der schon zuvor vergeblich versucht hatte, Urheberrechte geltend zu machen. In wilder Wut greift er den Regisseur an und prügelt mit den Worten „Comicfiguren! Wo man hinsieht Comicfiguren!! Ich kann keine Comicfiguren mehr sehen!!!“ auf eine Vielzahl von Comic-Figuren ein, die als Filmmitwirkende um ihn herumstehen. Danach löst er versehentlich eine gewaltige Explosion aus, mit der die Geschichte endet.

Die Inhaber der ausschließlichen Nutzungsrechte an der Asterix-Comic-Serie sahen in dem Comic-Heft eine unfreie Bearbeitung und damit eine Verletzung von Urheberrechten. Sie forderten Unterlassung und Schadensersatz. Die Herausgeber des Comic-Heftes erklärte dagegen, es handele sich lediglich um eine Parodie, die zum Originalwerk genügend Abstand halte und damit keine Urheberrechte verletze. Nachdem das erstinstanzliche Gericht die Klage abgewiesen hatte, hat das Berufungsgericht der Klage – mit Einschränkungen – stattgegeben.

Entscheidung des BGH

Der BGH hat das Berufungsurteil mit Urteil vom 11.03.1993 (I ZR 263/91) aufgehoben und an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

In seiner Entscheidung hat der BGH zwar bestätigt, dass die Hauptgestalten Asterix und Obelix urheberrechtlichen Schutz genießen, der sich nicht auf den Schutz konkreter zeichnerischer Darstellungen in verschiedenen Körperhaltungen mit der jeweils gleichbleibenden und das Äußere in schöpferischer Weise prägenden Kostümierung und Haartracht beschränke. Die Gestalten von Atrerix und Obelix seien durch eine unverwechselbare Kombination äußerer Merkmale, Eigenschaften, Fähigkeiten und typischen Verhaltensweisen zu besonders ausgeprägten Comic-Persönlichkeiten geformt und träten in den Geschichten dementsprechend jeweils in charakteristischer Weise auf.

Der Auffassung, bei dem Comic-Heft „Falsches Spiel mit Alcolix“ handele es sich um eine freie Bearbeitung, ist der BGH nicht gefolgt. Die Darlegungen des Berufungsgerichts, das Comic-Heft habe eingenschöpferische Züge älterer, in der Asterix-Serie enthaltenen Werke entlehnt, sind nach der Auffassung des Gerichts unvollständig. Bei der Frage, ob eine freie Benutzung vorliege, komme es auf den Abstand an, den das neue Werk zu den entlehnten eigenpersönlichen Zügen des benutzten Werkes hält. Eine freie Bearbeitung sei bei einer weitgehenden Übernahme der Formgestaltung des geschützten älteren Werkes nicht ausgeschlossen. Die Frage, ob eine freie Benutzung vorliegt, ist vom Standpunkt eines Betrachters aus zu beurteilen, der das benutzte Werk kennt, aber auch das für das neue Werk erforderliche intellektuelle Verständnis besitzt.

Im Ergebnis wurde der Rechtsstreit zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück verwiesen.

Fazit

Mit diesem Urteil hat der BGH die urheberrechtliche Schutzfähigkeit von Comic-Figuren bestätigt. Darüber hinaus wurden mit dem Urteil Grundsätze für die Beurteilung einer freien Bearbeitung von urheberrechtlich geschützten Werken festgelegt, wobei es maßgeblich auf den Abstand zum Originalwerk ankommt, was vom Standpunkt eines Betrachters abhängt, der die Vorlage kennt, aber auch das erforderliche intellektuelle Verständnis für das neue Werk besitzt.

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Helene Klassen-Rock

Rechtsanwältin . Senior Associate
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
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