OLG Köln:

Ghostwriter muss Kohl-Tonbänder herausgeben

Das Oberlandesgericht Köln hatte im Rahmen eines Berufungsverfahrens zu entscheiden, ob ein Journalist die Entscheidungsbefugnis über den Inhalt von Tonbandaufzeichnungen und deren Verwendung nach Beendigung des Ghostwriter-Vertragsverhältnisses behält oder ob diese Rechte allein beim Interviewten liegen.

mashurov / Shutterstock.com
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Ein Journalist wollte als „Ghostwriter“ die Biographie des früheren Bundeskanzlers Dr. Helmut Kohl verfassen. Zu diesem Zweck führte er mehrere ausführliche Gespräche mit dem früheren Bundeskanzler, und zeichnete diese auf Tonband auf. Herr Dr. Kohl beendete jedoch das zwischen ihm und dem Journalisten bestehende Vertragsverhältnis vorzeitig und forderte von diesem die Herausgabe der im Besitz des Ghostwriters befindlichen Tonbänder.

Nachdem der Autor die Herausgabe verweigerte klagte der frühere Bundeskanzler vor dem LG Köln auf Herausgabe der Aufnahmen und bekam Recht. Mit dem vorliegenden Berufungsverfahren wehrte sich der Journalist nun gegen die erstinstanzliche Entscheidung. Die mit Herrn Dr. Kohl geführten Gespräche seien mit Interviews vergleichbar, welche ein Journalist zum Zwecke der Berichterstattung zu einem tagesaktuellen Geschehen führe und damit im Rahmen der Pressefreiheit geschützt und nicht herauszugeben.

Entscheidung des Gerichts

Mit Urteil vom 01.08.2014 – Az. 6 U 20/14 – bestätigte das Oberlandesgericht Köln die Entscheidung der Vorinstanz.

Helmut Kohl habe durch die  Aufzeichnung seiner Stimme Eigentum an den Tonbändern und damit auch einen entsprechenden Herausgabeanspruch erlangt, da er durch das Besprechen und der damit einhergehenden Verarbeitung der Tonbänder eine neue bewegliche Sache hergestellt habe, welche wertvoller sei, als die leeren Tonbänder. Daher sei der Bundeskanzler a.D. als Hersteller der Tonbandaufzeichnungen anzusehen.

Aus dem zwischen den Parteien und dem Verlag geschlossenen Vertragswerk folge, dass die Entscheidungsbefugnis über den Inhalt der Aufzeichnungen und ihre Verwendung letztlich allein beim früheren Bundeskanzler liegen sollte. Die Situation sei daher nicht mit einem Interview vergleichbar, das ein Journalist zum Zwecke der Berichterstattung zu einem tagesaktuellen Geschehen führe.

Ein Recht zum Besitz stehe dem Journalist daher nicht zu. Insbesondere könne er sich nicht auf eine – angebliche – Zusage des Klägers, er dürfe die Tonbänder nach dem Tod des Kanzlers  veröffentlichen, berufen. Sollte es seine solche Zusage gegeben haben, wäre ihr mit der vorzeitigen Beendigung der Zusammenarbeit der Parteien die Grundlage entzogen worden.

Fazit

Möchte ein Ghostwriter die zur Vorbereitung einer Biografie eines Dritten aufgenommenen Tonbänder nach Beendigung des Vertragsverhältnisses behalten und entsprechend veröffentlichen, müsste der Journalist die vertraglich vereinbaren. Andernfalls stehen dem Interviewten die Rechte an den Bändern zu.

 

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Christopher A. Wolf, MBA

Rechtsanwalt . Partner
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