LG Frankfurt a. Main:

Taxi vs. Uber: Erneuter Sieg für Taxi

Die amerikanische Firma Uber mit Ihren Apps „Uber“ und „UberPop“ bekommt weiter Gegenwind durch die Taxibranche. Nun hat das Landgericht Frankfurt am Main eine einstweilige Verfügung gegen Uber erlassen.

Taxischild mit Spiegelung im Dach des TaxisUber bietet mit seinen Apps „Uber“ und „UberPop“ die Vermittlungen von Fahrten an. Die Fahrten werden von Vertragspartner von Uber durchgeführt die regelmäßig über keine Genehmigung zur Personenbeförderung verfügen.

Wie bereits in Berlin, ging nun die Taxi Deutschland Servicegesellschaft die unter anderem die Taxi-Bestell-App „Taxi Deutschland“ betreibt, gegen Uber vor.

Entscheidung des Gerichts

Das LG Frankfurt am Main (Beschluss vom 25.08.2014 – Az. 2-03 O329/14) hat Uber im Wege der einstweiligen Verfügung daraufhin verboten, Beförderungswünsche von Fahrgästen mit ihren Apps zu vermitteln soweit es sich um entgeltliche Personenbeförderung und die Fahrer keine Genehmigung zur Personenbeförderung haben.

Zwar erbringe Uber nicht selbst die Fahrten, Uber sei aber Teilnehmer an dem vom jeweiligen Fahrer begangenen Verstoß gegen das Personenbeförderungsgesetz. Auch sei Uber am Fahrpreis beteiligt. Der Verstoß gegen das Personenbeförderungsgesetz sei wettbewerbswidrig.

Fazit

Nachdem Uber sich mit den Kommunen bereits vor den Verwaltungsgerichten streitet, dürfte diese einstweilige Verfügung für Uber deutlich unangenehmer sein. Denn faktisch wird damit der Betrieb von Uber untersagt, soweit die Fahrer nicht die entsprechende Genehmigung zur Personenbeförderung haben. Die Rechtslage scheint insoweit auch einigermaßen klar, so das abzuwarten bleibt wie Uber hierauf reagiert.

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Clemens Pfitzer

Rechtsanwalt . Partner
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
IT-Recht
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