EuGH:

Diskriminierung durch Parodien

Bekannte Bücher, Filme und Musiktitel sind immer wieder Gegenstand von Parodien. Aber muss sich der Urheber des ursprünglichen Werkes das gefallen lassen, insbesondere wenn die Parodie diskriminierende Inhalte enthält? Der Europäische Gerichtshof hat diese Frage beantwortet.

Ein Herr Deckmyn, Mitglied der belgischen Partei Vlaamse Belang verteilte in Gent Kalender für das Jahr 2011. Auf der Vorderseite war eine Zeichnung abgebildet, die einer Zeichnung auf dem Deckblatt 1961 Willy Vandersteen geschaffenen Comichefts Suske en Wiske mit dem Titel „De Wilde Weldoener“ (Der wilde Wohltäter), dessen französische Fassung den Titel „La tombe hindoue“ trägt, ähnelte.

Retro Drama WomanDie Originalzeichnung zeigte eine Symbolfigur der Comicreihe, mit einer weißen Tunika bekleidet und umgeben von Personen, die versuchten, Münzen aufzusammeln, die sie um sich warf. In der Zeichnung auf den Kalendern von Herrn Deckmyn wurde diese Figur durch den Bürgermeister der Stadt Gent ersetzt, während die die Münzen aufsammelnden Personen verschleiert und farbiger Hautfarbe waren.

Mehrere Erben von Herrn Vandersteen und Rechteinhaber an der Comicreihe, waren der Ansicht, dass der Kalender Urheberrechte verletzt und eine diskriminierende Aussage vermittelt, die sie nicht akzeptieren wollen.

Dagegen wandte Herr Deckmyn ein, es handele sich um eine urheberrechtlich zulässige Parodie.

Entscheidung des Gerichts 

Der EuGH (Urteil vom 03.09.2014 – Az. C-201/13) äußerte sich wie folgt:

Die wesentlichen Merkmale einer Parodie würden darin bestehen, dass die Parodie zum einen an ein bestehendes Werk erinnere, von dem es sich aber wahrnehmbar unterscheiden müsse, und zum anderen einen Ausdruck von Humor oder eine Verspottung darstelle. Es sei weder erforderlich, dass das Werk darüber hinaus eigene Charakteristika aufweise, noch das ursprüngliche Werke selbst betreffe oder das parodierte Werk angebe.

Im Rahmen der urheberrechtlich zulässigen Parodie sei jedoch ein angemessener Ausgleich zwischen den Interessen des Urhebers auf der einen und dem Recht auf freie Meinungsäußerung des Parodierenden zu wahren. Ein Urheber müsse es daher nicht unbedingt dulden, wenn eine Parodie dazu führen, dass sein Werk mit einer diskriminierenden Aussage in Verbindung gebracht werde.

Fazit

Die Frage, ob die Darstellung tatsächlich diskriminierend ist, hat nun das belgische Gericht zu entscheiden, allerdings deutet der EuGH an, dass er dies so sieht. Mag man das auch vielleicht im konkreten Fall begrüßen, ist dies jedoch grundsätzlich nicht unproblematisch. Denn eine Parodie oder Satire arbeitet oft mit sehr überspitzten und teilweise auch derben Methoden, die auch mal jenseits des guten Geschmacks liegen. Wenn also eine (wenn auch unliebsame) politische Aussage ausreicht, eine Parodie urheberrechtlich zu verbieten, so schränkt dies das Recht auf freie Meinungsäußerung nicht unerheblich ein.

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Clemens Pfitzer

Rechtsanwalt . Partner
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