BGH:

Privatkopie von unveröffentlichten Fotos erlaubt

Die urheberrechtlich zulässige Vervielfältigung geschützter Werke zum privaten Gebrauch gilt auch für nicht veröffentlichte Werke. Dementsprechend können nicht veröffentlichte Porträtfotos zu privaten Zwecken eingescannt und gespeichert werden.

Geklagt hatte eine Porträtkünstlerin, die digitale Fotografien von einem Kunden und dessen Nachbarin anfertigte. Ausgedruckte Entwürfe der Fotografien überließ sie der  Nachbarin, welche schließlich dem Abgebildeten erlaubte, die Ausdrucke in seine Wohnung mitzunehmen. Dort scannte er die Ausdrucke, auf denen er abgebildet war, ein und speicherte die Dateien auf seinem Computer.

Die Porträtkünstlerin sah in dieser Vorgehensweise eine unerlaubte Vervielfältigung ihrer Fotoarbeiten und einen Eingriff in ihr Urherberpersönlichkeitsrecht und forderte u.a. Unterlassung und Schadensersatz.

Leigh Prather / Shutterstock.com
Leigh Prather / Shutterstock.com

Wie in den Vorinstanzen hatte die Klage auch vor dem BGH keinen Erfolg.

Entscheidung des Gerichts

Der BGH bestätigte mit Urteil vom 19.03.2014 (I ZR 35/13)  die vorinstanzliche Entscheidung. Auch nach seiner Auffassung seien durch das Einscannen und Abspeichern der Fotografien keine durch das Urhebrrechtsesetz geschützten Rechte der Fotokünstlerin verletzt.

Der BGH hat zunächst unterstellt, dass es sich bei den Fotografien um Werke der bildenden Kunst bzw. um Entwürfe solcher handelt. Zwar sei durch das Einscannen und Abspeichern der Ausdrucke in das ausschließliche Recht der Porträtkünstlerin zur Vervielfältigung ihrer geschützten Fotoarbeiten eingegriffen worden. Dieser Eingriff sei jedoch durch die urheberrechtliche Regelung  zur  zulässigen Vervielfältigung zum privaten Gebrauch gerechtfertigt. Diese Regelung sei nicht einschränkend dahin auszulegen, dass sie lediglich eine Vervielfältigung veröffentlichter Werke erlaubt. Ein entsprechender Eingriff in das Grundrecht der Kunstfreiheit der Fotografin sei gerechtfertigt, da der private Bereich von Ansprüchen des Urhebers freibleiben müsse. Ferner sei zu berücksichtigen, dass die Vervielfältigung eines unveröffentlichen Werkes zum privaten oder sonstigen Gerauch das ideelle Interessedes Urhebers, selbst über die erste Veröffentlichung seines Werkes entscheiden zu können, nicht einmal mittelbar beeinträchtige, da die Vervielfältigungsstücke weder verbreitet noch zu öffentlichen Widergaben benutzt werden dürfen.

Ferner hat der BGH klargestellt, dass der Urheber auch in diesem Fall einen  Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung gegen Hersteller von Geräten und Speichermedien hat, welcher durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden müsse. Es könne nicht angenommen werden, unveröffentlichte oder unvollendete Werke blieben im Verteilungssystem der Verwertungsgesellschaften finanziell unberücksichtigt.

Fazit

Mangels Verletzung von Urheberrechten stehen dem Fotografen keine urheberrechtlichen Ansprüche gegen den Nutzer aus einer rein privaten Vervielfältigung seiner Fotografien bzw. Entwürfen zu. Danach können Fotoarbeiten, deren Besitz sich der Nutzer rechtmäßig verschafft hat, für private Zwecke eingescannt und gespeichert werden. Einen entsprechenden Vergütungsanspruch kann der Fotokünstler hingegen durch Verwertungsgesellschaften gegenüber Herstellern von Geräten und Speichermedien geltend machen.

 

 

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Helene Klassen-Rock

Rechtsanwältin . Senior Associate
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
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