LG Köln:

Unterlassungserklärung ohne Vertragsstrafe ausreichend

Wird ein Unternehmer von einem Wettbewerber wegen eines Wettbewerbsverstoßes auf Unterlassung in Anspruch genommen,  so hatte er bislang 2 Möglichkeiten: Entweder er gab eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab oder riskierte eine gerichtliche Entscheidung. Nun eröffnet das Landgericht Köln eine dritte Möglichkeit.

Andrekart Photography / Shutterstock.com
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Zwei Unternehmen handelten auf Amazon mit Fahrrädern und Fahrradanhängern. Der eine Mahnte den anderen wegen widersprüchlichen Angaben in der Artikelbeschreibung ab.

Der Abgemahnte gab daraufhin aber keine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, sondern ging zum Notar und unterwarf sich im Rahmen einer notariellen Urkunde zur Unterlassung und der sofortigen Zwangsvollstreckung.

Der abmahnende Wettbewerber war der Ansicht, dass eine solche notarielle Urkunde nciht ausreiche, da aus dieser nicht unmittelbar vollstreckt werden könne. Hierzu müsste er erst einen Beschluss über die Androhung von Ordnungsmitteln bei Gericht erwirken, weshalb die notarielle Urkunde alleine nicht ausreichen könne.

Entscheidung des Gerichts

Das LG Köln (Urteil vom 23.09.2014 – Az. 33 O 29/14) hielt die notarielle Urkunde für ausreichend.

Durch Übersendung einer vollstreckbaren Ausfertigung der notariellen Urkunde habe der abgemahnte Unternehmer die Wiederholungsgefahr beseitigt.

Die Kölner Richter räumen zwar ein, dass es eine Vollstreckungslücke zwischen der Übersendung der notariellen Urkunde und der Durchsetzung von Ordnungsmitteln gebe, dies trete aber regelmäßig auch bei einem Prozessvergleich ein.

Ein abgemahnter Unternehmer der sich in einer notariellen Urkunde zur Unterlassung verpflichte und der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwerfe, zeige den ernsten Willen die Handlung nicht zu wiederholen und beseitige damit die Wiederholungsgefahr. Der Abgemahnte müsse schließlich jederzeit damit rechnen, dass der Andere einen Androhungsbeschluss erwirke.

Fazit

Sollte sich die Auffassung des LG Köln durchsetzen, würden sie Abgemahnten eine elegante Möglichkeit eröffnen. Bislang konnte man ein Gerichtsverfahren nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung vermeiden, riskierte im Fall der Zuwiderhandlung aber Vertragsstrafen an den Gegner. Alternativ konnte man sich vor Gericht verurteilen lassen, riskierte dann „nur“ Ordnungsmittel an die Staatskasse hatte aber auch die hohen Verfahrenskosten zu tragen. Durch die nun vom LG Köln akzeptierte Variante kann ein Gerichtsverfahren und das Risiko von Vertragsstrafen vermieden werden. Es bleibt abzuwarten, ob die anderen Gerichte diese Auffassung teilen.

 

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Clemens Pfitzer

Rechtsanwalt . Partner
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
IT-Recht
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