BPatG:

Das ist doch myschwiegermutterkäse…?

Im vorliegenden Fall hatte das Bundespatentgericht zu entscheiden, ob die Anmeldung der Marke „myschwiegermutterkäse“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 29, 30 und 41 zu Recht wegen der Freihaltebedürftigkeit und fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen wurde.

Frischer Quark mit KräuternDie Anmeldung des Kennzeichens „myschwiegermutterkäse“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 29 (u.a. Eier, Milch, Käse und andere Michprodukte), 30 (u.a. Kaffee, Tee, zucker) und 41 (u.a. Durchführung von Freizeitveranstaltungen) wurde von der zuständigen Markenstelle zurückgewiesen. Zur Begründung führte das Markenamt aus, dass die Eintragung der angemeldeten  Bezeichnung in Bezug auf die beanspruchten Produkte sowohl
das Schutzhindernis fehlender Unterscheidungskraft wie auch ein Freihaltebedürfnis entgegenstünden.

Die Anmeldemarke bestehe erkennbar aus den beiden
Wortelementen „my“ (mein) und „schwiegermutterkäse“, welcher dem deutschen Verkehr als Fachbegriff im Koch- und Lebensmittelbereich geläufig sei, so dass die angemeldete Marke eine werbemäßig beschreibende Gattungsbezeichnung darstelle und daher nicht eintragungsfähig sei.

Hiergegen richtet sich das Beschwerdeverfahren des Markenanmelders.

Entscheidung des Gerichts

Mit Beschluss vom 07.08.2014 – Az. 25 W (pat) 584/12 – entschied das Bundespatentgericht, dass die Eintragung der Marke in den Klassen 30 und 41 vom Markenamt zum Teil zu Unrecht verwehrt wurde.

Bezüglich der Eintragung des Kennzeichens für die Klasse 29 und einiger Waren und Dienstleistungen der Klassen 30 und 41 bestätigte das BPatG die Ablehnung allerdings, da bezüglich der angemeldeten Waren Eintragungshindernisse bestünden. Insbesondere fehle bei diesen Waren wegen des beschreibenden Charakters des Kennzeichens die nötige Unterscheidungskraft, wie das Markenamt mit zutreffender Begründung bereits festgestellt hatte.

Die angemeldete Wortkombination “myschwiegermutterkäse” sei in Verbindung mit den beanspruchten Waren  Milch und andere Milchprodukte (ausgenommen Käse) zudem zur Täuschung des Verkehrs geeignet. Käse wird aus Milch hergestellt, ist also ein Milchprodukt. Beim Verkehr könne daher der Eindruck entstehen, dass es sich bei den Waren entweder um Käse handelt oder Käse zumindest wesentlicher Bestandteil des Produkts ist.

Bei den übrigen angemeldeten Waren und Dienstleistungen könne dem Zeichen aber nicht jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden, so dass die Zurückweisung aufzuheben war.

Fazit

Bei der Bewertung von Eintragungshindernissen sind stets die anzumeldenden Waren und Dienstleistungen einzeln zu bewerten. Wie im vorliegenden Fall liegen dabei oft entsprechende Eintragungsvorbehalte nur bei einzelnen Waren und Dienstleistungen vor. Einer Eintragung der Marke steht dann insoweit nichts entgegen.

 

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Christopher A. Wolf, MBA

Rechtsanwalt . Partner
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
Urheber- und Medienrecht
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