LG Köln:

Helmut Kohl Buch darf vertrieben werden!

Der frühere Bundeskanzlers Dr. Helmut Kohl ist vor dem Landgericht Köln mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gescheitert, die Veröffentlichung des auf den von ihm besprochenen Tonbändern basierenden Buches „Vermächtnis. Die Kohl-Protokolle“ zu stoppen.

twoandonebuilding / Shutterstock.com
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Helmut Kohl ist vorerst mit seinem Versuch gescheitert, die weitere Verbreitung des umstrittenen Buches „Vermächtnis. Die Kohl-Protokolle“ zu stoppen. Wie mehrere Medien übereinstimmend mitteilen, habe das Landgericht Köln einen Eilantrag der Anwälte Kohls zurückgewiesen.

In einer früheren Entscheidung hatte das Oberlandesgericht Köln den Autor des Buches mit Urteil vom 01.08.2014, Az. 6 U 20/14, noch dazu verurteilt, die über Jahre mit dem Altkanzler aufgenommenen Tonbänder herauszugeben (wir haben berichtet).

Entscheidung des Gerichts

Die Entscheidung des Landgerichts Köln liegt noch nicht vor.  Es ist aber davon auszugehen, dass der Eilantrag der Anwälte Kohls vorliegend auf die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gerichtet war. In dem oben erwähnten Verfahren hatte Kohl einen urheberrechtlichen Anspruch auf Herausgabe der Kohl-Protokolle, da er durch das Besprechen der Bänder Urheber dieser wurde.

Vorliegend hatte LG Köln aber das allgemeine Persönlichkeitsrecht des früheren Politikers mit dem aus der Pressefreiheit hergeleiteten Informationsinteresse der Öffentlichkeit abzuwägen. Diese Abwägung ist ganz offensichtlich angesichts der Stellung Dr. Helmut Kohls als Person der Zeitgeschichte zugunsten der Pressefreiheit ausgefallen.

Fazit

Die Entscheidung des Landgerichts Köln scheint – ohne dass die Gründe bereits vorlägen – nachvollziehbar. Urheber des Buches „Vermächtnis. Die Kohl-Protokolle“ sind Tilman Jens und Heribert Schwan, welcher die Tonbänder mit Kohl aufgenommen hatte, so dass urheberrechtliche Ansprüche nicht in Betracht kamen.

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht einer Person des öffentlichen Lebens musste im vorliegenden Fall in der Abwägung mit seinem Recht auf Privatsphäre schon vor dem Hintergrund zurücktreten, dass die Bänder zum Zwecke der Veröffentlichung aufgenommen wurden. Daher wird nach unserer Einschätzung auch die von den Kohl Anwälten eingelegte Beschwerde gegen die erstinstanzliche Entscheidung keinen Erfolg haben.

 

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Christopher A. Wolf, MBA

Rechtsanwalt . Partner
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
Urheber- und Medienrecht
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