OLG Frankfurt a. Main:

Jugendschutz im Onlinehandel

Viele Computerspiele, Filme und Medieninhalte sind erst ab einem gewissen Alter freigegeben. Wie ist diese Altersfreigabe im Onlinehandel zu überwachen und darf man Inhalte ohne Jugendfreigabe überhaupt versenden?  Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat sich hierzu geäußert.

Karin Hildebrand Lau / Shutterstock.com
Karin Hildebrand Lau / Shutterstock.com

Ein Händler bot auf einer Internetplattform Film-DVDs und Computerspiele zum Verkauf an. Ein Wettbewerber veranlasste einen Testkauf und bestellte bei dem Händler einen Film mit FSK-Freigabe ab 12 Jahren und ein Computerspiel mit USK ab 18 Jahren, also ein Spiel ohne Jugendfreigabe. Die Ware wurde ohne Altersüberprüfung ausgeliefert und auf der Film-DVD fehlte wohl zudem der Hinweis auf die FSK-Freigabe.

Hierin sah der Wettbewerber einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht und ging gegen den Händler vor.

Entscheidung des Gerichts

Das OLG Frankfurt a. Main (Urteil vom 07.08.2014 – Az. 6 U 54/14) verurteilte den Händler zur Unterlassung.

Soweit die FSK-Kennzeichnung auf dem Film fehle, widerspreche dies der gesetzlich zwingend vorgesehenen Alterskennzeichnung. Hierin liege ein Verstoß gegen das Jugendschutzgesetz was zugleich einen Wettbewerbsverstoß darstelle.

Interessanter waren jedoch die Ausführungen der Frankfurter Oberlandesrichter zur zweiten Frage, nämlich des Versandes von Artikeln ohne Jugendfreigabe. Grundsätzlich sei ein Versandhandel von solchen Artikeln unzulässig, wenn es sowohl am persönlichen Kontakt als auch an Vorkehrungen zur sicheren Vermeidung des Versands an Minderjährige fehle.

Ausreichende Vorkehrungen um sicherzustellen, dass kein Versand an Kinder erfolge, setzten eine zuverlässige Altersverifikation vor dem Versand voraus und dass die Ware nicht von Minderjährigen in Empfang genommen werde. Letzteres könne z.B. durch eine Versendung als „Einschreiben eigenhändig“ gewährleistet werden.

Im vorliegenden Fall kam erschwerend hinzu, dass der Testkauf über ein Konto mit einem gewerblichen Konto und einer Phantasiebezeichnung erfolgte. In diesen Fällen sei von vorneherein nicht erkennbar, welche Person die Bestellung aufgegeben habe und an welche Person die Auslieferung erfolgen solle. Dies sei in jedem Fall unzulässig.

Fazit

Bei pornografischen, gewalttätigen oder anderen Medien ohne Jugendfreigabe sollten Versandhändler aufpassen. zunächst bedarf es einer zuverlässigen Altersverifikation. Hier dürfte im Grunde nur PostIdent oder ähnliche Verfahren zuverlässig sein, da eine zuverlässige Überprüfung des Alters allein über das Internet schlicht nicht möglich ist. Wurde das Alter verifiziert, ist aber auch bei jeder Sendung darauf zu achten, dass diese nur an diese Person geliefert wird. Dies gilt nach Ansicht des OLG Frankfurt auch, wenn der Besteller ein Unternehmen ist.

 

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Clemens Pfitzer

Rechtsanwalt . Partner
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
IT-Recht
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