Fotorecht für (Sport-) Journalisten

Im Rahmen des Verbandstages des Verbands Deutscher Sportjournalisten (VDS) am 20.10.2014 in Stuttgart waren einige fotorechtliche Fragen auszumachen, die immer wieder in ähnlicher Form gestellt wurden. Diese werde ich daher im Nachgang nochmals schwarz auf weiß beantworten. Da die Fragestellungen im Rahmen einer Tagung von Sportjournalisten aufgekommen sind, sind diese in gewisser Weise spezifisch, die Antworten aber auch auf andere Lebensbereiche übertragbar.

Aus Platzgründen sind die Antworten allgemein gehalten und vermögen eine rechtliche Einzelfallprüfung natürlich nicht zu ersetzen. Gleichwohl bieten die Antworten hinreichende Anhaltspunkte für eine eigene Einschätzung durch den Journalisten bzw. das publizierende Medium.

Muss die Verweigerung einzelner Sportler bei der Bildnutzung beachtet werden?

itsmejust / Shutterstock.com
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Es wurde mehrfach der Beispielfall geschildert, dass ein einzelner Spieler eines Drittligafußballvereins die anwesenden Fotografen vor dem (öffentlich zugänglichen) Spiel ausdrücklich darauf hinweist, dass er nicht fotografiert werden will und er die Veröffentlichung etwaiger Aufnahmen ausdrücklich untersagt. Dem juristisch nicht vorgebildeten Journalisten können angesichts dieser klaren Worte Bedenken kommen, ob er tatsächlich bei der Herstellung der Aufnahmen und/oder deren späterer Verwendung einzelne Sportler auf deren Wunsch ausnehmen muss.

Die Antwort auf diese Frage ist eindeutig, die Begründung differenzierter. Natürlich muss ein Sportler, der sich mit seinem Sport in die Öffentlichkeit begibt – unabhängig vom Niveau der Sportausübung – damit leben, dass er bei der Ausübung auch wahrgenommen wird. Er muss folglich auch damit rechnen, dass er während des Geschehens abgebildet wird und hat seine persönlichkeitsrechtlichen Interessen insoweit zurückstellen. Dies gilt auch dann, wenn die betroffene Person vor- oder nach der Veranstaltung ausdrücklich zu erkennen gibt, dass sie mit einer Verbreitung ihres Bildnisses nicht einverstanden ist. Die Begründung ist entweder darin zu suchen, dass das fragliche Foto nicht nur den Sportler, sondern diesen als Teil der öffentlichen Veranstaltung zeigt, oder darin, dass es sich jedenfalls um ein zeitgeschichtliches Ereignis von allgemeinem, ggf. auch lokalen, Interesse handelt. Dies gilt selbstverständlich sowohl für Team- als auch für Einzelsportarten.

Rechtstechnisch ist das so zu erklären, dass die Teilnahme an der Sportveranstaltung in Widerspruch zu der vorherigen Erklärung steht. Diese ist daher als überholt oder jedenfalls unbeachtlich anzusehen. Letzteres gilt für die spätere Untersagung, weil sich der Sportler dadurch in Widerspruch zu der gesetzlich festgelegten Zulässigkeit der Bildberichterstattung setzen würde.

Sind persönliche Umstände des Sportlers beachtlich?

Natürlich hat auch der Spieler, der z.B. krankgeschrieben ist oder auf dem Geburtstag der Großmutter sein sollte, keinen Anspruch darauf, in einem späteren Bericht nicht lobend als Torschütze oder sonst erwähnt und abgebildet zu werden. Anscheinend ist dies vor allem in unteren Spielklassen ein gar nicht so seltenes Anliegen. Die Freiheit der Presse und das Informationsinteresse der Allgemeinheit können letztlich nicht von individuellen Befindlichkeiten Einzelner abhängen. Im Zweifel darf der Sportler daher nicht an einer Veranstaltung teilnehmen, wenn er persönliche Querelen fürchtet. Ansonsten muss er auch die Konsequenzen ertragen.

Kann der Veranstalter bzw. Verein die Anfertigung und Verbreitung von Lichtbildern über die Ausübung des Hausrechts verhindern?

Gines Romero / Shutterstock.com
Gines Romero / Shutterstock.com

Vorstellbar ist, dass der Veranstalter Zuschauern den Zutritt zu der Veranstaltung nur unter der Bedingung gestattet, dass keine Lichtbildaufnahmen hergestellt werden, und dies nur besonders akkreditierten Personen bzw. Journalisten gestatten.

Tatsächlich lässt sich so das Anfertigen und damit auch das Verbreiten von Fotos der Veranstaltung unterbinden. Allerdings ist es auf der anderen Seite so, dass gleichwohl hergestellte Aufnahmen nicht dergestalt rechtlich „kontaminiert“ sind, dass sie später nicht veröffentlicht werden dürften. Lediglich der Fotograf als Vertragspartner hat vertragliche Konsequenzen zu fürchten – wenn er denn überhaupt auszumachen ist. Die Verbreitung des Lichtbilds kann aber nicht untersagt werden. Dieses ist und bleibt verkehrsfähig und alleine mit den Rechten des Fotografen belastet, der über das Ob und Wie der Veröffentlichung entscheidet.

Was ist mit einem Sportler, der privat auf der Straße angetroffen wird? Darf man diesen fotografieren und das Bild anschließend veröffentlichen?

ihsan Gercelman / Shutterstock.com
ihsan Gercelman / Shutterstock.com

Hier gilt dasselbe wie für alle anderen (prominenten) Menschen auch. Es bedarf eines Ereignisses, hinsichtlich dessen die Allgemeinheit ein Informationsinteresse hat, dass das Interesse des Betroffenen am Schutz seiner Persönlichkeit und Privatsphäre überwiegt. Dies hängt letztlich davon ab, wie sich die Person allgemein gibt, in welcher Sphäre sich das Geschehen abspielt (Privat- oder Sozialsphäre), dessen Aktualität, dem Informationsgehalt  etc.

Dass Mesut Özil privat einkaufen war, erfüllt diese Anforderungen nicht – außer er schwänzt gerade das Training. Anders dagegen, wenn zwei allgemein bekannte Wilde Kerle in der Öffentlichkeit randalieren und Blumenbeete zertreten oder ein einzelner Wilder öffentlichkeitswirksam an einen Pavillon pinkelt. Dazwischen gibt es allerdings eine Reihe von Abstufungen, die oft schwierig einzuschätzen sind. So z.B. die eigentlich privaten Besuche von Corinna Schumacher bei ihrem Mann in der Klinik. Man könnte meinen, dass dieser Vorgang privat ist und auch privat bleiben muss. Anders sieht dies das Landgericht Köln. Der Klinikbesuch sei zwar ein rein privates Ereignis, nicht aber der Medienrummel rund um den Besuch. Es handle sich daher um ein zeitgeschichtliches Ereignis, weshalb eine Bildberichterstattung zulässig sei.

Fazit

Das letzte Beispiel zeigt, wie schwierig die Beurteilung in solchen Fällen sein kann. Letztlich ist der Fotojournalist bzw. das publizierende Medium auf seine Erfahrung und seinen gesunden Menschenverstand angewiesen. In der Regel funktioniert dies auch ganz gut. Jedenfalls wäre es kaum praktikabel, vor jeder Bildveröffentlichung einen Juristen zu Rate zu ziehen. In Zweifelsfällen kann sich dies aber durchaus lohnen.

 

 

 

 

 

 

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Dr. Markus Wekwerth

Rechtsanwalt . Partner
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
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