LG Düsseldorf:

Textilkennzeichnung im Werbeprospekt?

Das Landgericht Düsseldorf hatte die Rechtsfrage zu entscheiden, ob ein im Einzelhandel tätiges Modeunternehmen im Rahmen ihrer Werbung mit bebilderten Prospekten im Printbereich die europäischen Kennzeichnungsbestimmungen beachten muss, oder ob diese Regeln nur einzuhalten sind, soweit sich aus dem Werbeprospekt auch eine direkte Bestellmöglichkeit ergibt.

Venus Angel / Shutterstock.com
Venus Angel / Shutterstock.com

Im vorliegenden Fall stritt sich ein Verein zur Förderung gewerblicher Interessen (im Folgenden „Wettbewerbszentrale“) mit einem Einzelhändler, welcher ein Ladengeschäft mit Mode betreibt. Dieser hatte für seine Boutique mit einem bebilderten Printkatalog geworben, welcher per Posteinwurf verteilt wurde.

Die Wettbewerbszentrale bewertete fehlende Angaben  zur Faserzusammensetzung  von den beworbenen Kleidungsstücken im verteilten Katalog als Verstoß gegen die gesetzlich bestehende Verpflichtung zur Textilkennzeichnung und verlangte vom Modeunternehmer das Verhalten im Rahmen einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung als unzulässige geschäftliche Handlung zu unterlassen.

Dies verneinte der Boutique Besitzer mit dem Argument, die europäische Textilkennzeichnungsverordnung (TextilKennzVO)  betreffe nur die Kennzeichnung von Textiletiketten oder Textilverpackung selbst. Eine Kennzeichnungsverpflichtung  in Prospekten sei dagegen nur verpflichtend, wenn der Verbraucher die Möglichkeit einer direkten Bestellung erhalte. Dies sei bei seinem Prospekt nicht der Fall gewesen, da die Kunden die Ware erst im Ladengeschäft kaufen könnten.

Entscheidung des Gerichts

Mit Urteil vom 2. April 2014 – Az. 12 O 33/13 – gab das Landgericht Düsseldorf dem Modeunternehmer recht.

Zwar sei die TextilKennzVO eine Marktverhaltensregelung und ein Verstoß dagegen damit grundsätzlich wettbewerbswidrig. Vorliegend sei aber keine Verletzung des Gesetzes erkennbar.

Eine Kennzeichnungsverpflichtung in Werbeprospekten bestehe nach Meinung des LG dann nicht, wenn die Textilien nicht unmittelbar erworben werden könnten, sondern wie im vorliegenden Fall, der Besuch eines Ladengeschäfts notwendig sei. In einem solchen Fall handele es sich bei der beworbenen Kleidung im Katalog noch nicht um die gesetzlich geforderte Bereitstellung auf dem Markt.

Fazit

Bevor Textilien an den Verbraucher verkauft werden, muss dieser die Möglichkeit haben, sich über die Zusammensetzung der Ware zu informieren. Dabei sind die mittlerweile für ganz Europa geltenden Regelungen zur Textilkennzeichnung zu beachten.

Im Rahmen eines Werkeprospektes sind entsprechende Angaben noch entbehrlich, soweit für den Kunden noch keine direkte Bestellmöglichkeit besteht.

 

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Christopher A. Wolf, MBA

Rechtsanwalt . Partner
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
Urheber- und Medienrecht
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