AG München:

Filesharing-Klage der Kanzlei Negele abgewiesen

Das Amtsgericht München hatte abermals zu entscheiden, wie weit die sekundäre Darlegungslast eines Anschlussinhabers reicht. Daneben urteilte das Amtsgericht über die im Rahmen einer Widerklage aufgeworfene Frage, ob es rechtsmissbräuchlich ist, drei verschiedene Urheberrechtsverletzungen desselben Tages für denselben Rechteinhaber im Rahmen von drei verschiedenen Abmahnungen geltend zu machen.

Lester Balajadia / Shutterstock.com
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Die Kanzlei Negele, Zimmel, Greuter, Beller aus Augsburg verklagte für die DBM Videovertrieb GmbH unsere Mandantschaft wegen der Zurverfügungstellung dreier pornografischer Filmwerke am selben Kalendertag im Internet über ein Peer-to-Peer-Netzwerk. Zuvor hatten die Rechtsanwälte unseren Mandanten mit drei einzelnen Abmahnschreiben vom selben Tage abgemahnt und zur Unterlassung und der Bezahlung eines Schadensersatzes aufgefordert.

In der diesem Fall bestehenden Konstellation konnten wir für den Familienvater vortragen, dass dieser die Verletzungen jedenfalls nicht selber begangen hatte. Er hatte zu den Verletzungszeitpunkten seinen Computer ausgeschaltet und hatte weder eine Filesharing Software  noch die streitgegenständlichen Filme auf seinem Rechner. Weiter hatten neben dem Anschlussinhaber auch seine Ehefrau und sein erwachsener Sohn Zugang zu seinem Internetanschluss und waren zum Zeitpunkt der behaupteten Verletzungshandlung auch im Zugriffsbereich des Anschlusses.

Nachdem nach der Abgabe einer strafbewährten Unterlassungserklärung ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage entsprechende Unterlassungsansprüche der DBM befriedigt waren, wurde unser Mandant auf Bezahlung der Abmahnkosten und die Bezahlung eines Lizenzschadensersatzes verklagt. Dabei wurden pro Werk EUR 500,00 Lizenzgebühr als Teilklage geltend gemacht und erklärt, die zu bezahlende Lizenz für jeden der vorliegend angebotenen Pornofilme betrage mindestens EUR 1.000,00.

Neben der Klageabweisung beantragten wir für unsere Mandantschaft hilfsweise festzustellen, dass die Lizenzgebühr für die streitgegenständlichen „Werke“ keinesfalls einen Betrag in der Höhe von EUR 500,00 übersteigen. Daneben haben wir für unsere Mandantschaft Wiederklage wegen der Rechtsmissbräuchlichkeit der erhaltenen drei Abmahnungen mit dem Ziel eingelegt, die für die Verteidigung anfallenden außergerichtlichen Kosten für unsere Mandantschaft zurückzuerlangen.

Entscheidung des Gerichts

Das Amtsgericht München wies mit Urteil vom 22.10.2014 – Az. 155 C 15779/13 – die Klage ab und verneinte damit sowohl eine Täter- als auch eine Störerhaftung des Anschlussinhabers.

Dieser habe seiner sekundären Darle­gungslast dadurch genügt, dass er vorgetragen habe, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechts­verletzung in Betracht kommen.

EDHAR / Shutterstock.com
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Der Beklagte habe zu folgenden Punkten hinreichend detailliert und auf Plausibilität überprüfbar vorgetragen: Benennung der konkreten Zugriffsberechtig­ten im fraglichen Zeitraum, Anzahl der eigengenutzten PCs im Haushalt, generelles Nutzungsver­halten der Zugriffsberechtigten, Art und Umfang der Absicherung des W-LAN-Anschlusses ge­genüber Eingriffen unbefugter Dritter, Anwesenheit der Zugriffsberechtigten, Umfang der Nachfor­schungen.

Nach der Bear Share-Entscheidung des BGH (wir haben berichtet) hafte der Beklagte darüber hinaus auch nicht als Störer für die behaupteten Rechtsverletzungen.

Die Widerklage wies das AG München ebenfalls ab. Das Gericht ist der Auffassung, dass die Versendung dreier paralleler Abmahnschreiben billig sei, da es zu diesem Zeitpunkt nicht erkennbar war, ob der Anschlussinhaber gegebenenfalls einzelne Ver­letzungshandlungen einräumen, andere jedoch bestreiten würde und gegebenenfalls bezüglich einzelner bestrittener Verletzungshandlungen seiner sekundären Darlegungslast genügen würde.

Über den Hilfsantrag (Feststellungsklage) wurde mangels Bedingungseintritts nicht entschieden.

Fazit

Das Urteil zeigt einmal mehr, dass es sich für zu Unrecht in Anspruch genommene Anschlussinhaber durchaus lohnt, sich zur Wehr zu setzen. Insbesondere nach dem BearShare-Urteil des BGH ist eine Haftung des Anschlussinhabers als Täter und Störer in vielen Konstellationen ausgeschlossen.

Leider hält es das Amtsgericht München allerdings nicht für rechtsmissbräuchlich, dass Abmahnkanzleien verschiedenen Rechtsverletzungen desselben Kalendertages für denselben Rechteinhaber mit verschiedenen Abmahnungen geltend machen und dabei jeweils entsprechenden Kostenersatz verlangen. Dabei vermag die Begründung des Amtsgerichts nicht zu überzeugen. Schließlich wäre auch eine bezüglich der Verletzungen differenzierte Darlegung des Anschlussinhabers möglich gewesen, wenn die Verletzungen in einem Schreiben geltend gemacht worden wären.

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Christopher A. Wolf, MBA

Rechtsanwalt . Partner
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
Urheber- und Medienrecht
+49 711 41019073

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