LG Köln:

Rechteübertragung in Amazon-AGB unwirksam

Die AGB von Amazon sehen vor, dass die Marketplace-Händler an jedem hochgeladenen Produktbild  ein umfassendes Nutzungsrecht einräumen. Für Amazon ist dieser Vorgang gewissermaßen Grundlage des Geschäftsmodells, weil nur so eine zentrale Datenhaltung möglich ist. Dies wirft allerdings die Frage auf, ob eine solche Rechteeinräumung überhaupt möglich und wirksam ist. Diese Frage hat das LG Köln nun vorläufig beantwortet und die herrschenden Unsicherheiten um neue Aspekte erweitert.

jcjgphotography / Shutterstock.com
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Gegenstand der Streitigkeit waren Lichtbilder eines Händlers, die dieser bei Amazon unter Einwilligung in die dortigen Geschäftsbedingungen für ein bestimmtes Produktangebot hochgeladen hatte. Diese Geschäftsbedingungen sehen vor, dass die Teilnehmer Amazon ein vergütungsfreies, zeitlich unbefristetes, umfassendes Nutzungsrecht einräumt, insbesondere zur Vervielfältigung, Verbreitung, Bearbeitung sowie dem Recht, die Inhalte in allen erdenklichen Medien – ggf. auch zu Werbezwecken – zu publizieren.

Die streitgegenständlichen Bilder sind später im Zusammenhang mit einem ähnlichen Angebot eines anderen Händlers aufgetaucht, weil Amazon diese unter Ausübung der vertraglich erworbenen Nutzungsrechte für sein Angebot zur Verfügung gestellt hat. Hierauf wurde der Händler von dem Rechteinhaber bzw. Ersteinsteller auf Unterlassung in Anspruch genommen.

Die Entscheidung des Gerichts

Der in Anspruch genommene Händler hat sich in dem Verfahren erwartungsgemäß darauf berufen, dass Amazon ihm eine Lizenz an den Lichtbildern eingeräumt habe und schon deshalb keine Rechte gegen ihn bestehen könnten. Damit ist die Wirksamkeit der in den AGB von Amazon vorgesehene Rechteübertragung durch den Erstanbieter die entscheidende Vorfrage. Das LG Köln hat diese in seinem Urteil vom 13.02.2014 (Az. 14 O 184/13) dahingehend entschieden, dass die Klausel in ihrer konkreten Weite unwirksam ist. Die im B2B-Bereich verwendeten Geschäftsbedingungen seien zwar nur eingeschränkt überprüfbar. Da es aber nicht um die Ausgestaltung der vertraglichen Hauptleistungspflichten gehe, sei eine gerichtliche Kontrolle vorliegend möglich. Die umfassende unengeltliche Rechteübertragung stellt nach Ansicht des Gerichts einen Verstoß gegen den urheberrechtlichen Grundsatz dar, dass der Urheber stets eine angemessene Vergütung für die Einräumung der Nutzungsrechte erhalten muss, was auch für den ggf. zwischengeschalteten Händler gelten müsse, der seinerseits eine Lizenz von dem Lichtbildner erworben habe.

Ein solches Ausmaß der Rechteübertragung steht nach der Auffassung der Gerichts in keinem Zusammenhang mit der Illustrierung des ursprünglichen Produktangebots, welche aus Sicht des Anbieters alleiniger Zweck für das Hochladen der Produktfotos ist. Um Rechtssicherheit für das eigene Geschäftsmodell zu erlangen, hätte es lediglich der produktbezogenen Rechte zu Vervielfältigung und öffentlichen Zugänglichmachung bedurft. Aus diesem Grund sei die von Amazon vorgesehene Rechteübertragung in dieser Form mit wesentlichen urheberrechtlichen Grundsätzen nicht vereinbar und damit nichtig.

In der Konsequenz konnte der beklagte Händler auch keine Lizenz erwerben. Gleichwohl wurde er nicht zur Unterlassung verurteilt. Ein rechtswidriger Eingriff in die urheberrechtlichen Befugnisse sei in dieser Konstellation zu verneinen, weil jedenfalls im Verhältnis zwischen dem Rechteinhaber und dem Verwender eine Einwilligung in die Nutzung der Lichtbilder vorliege, weil ersterem bekannt gewesen sei, dass es bei Amazon systembedingt regelmäßig zu solchen Doppelverwendungen von Bildmaterial kommt – nämlich immer dann, wenn seitens Amazon festgestellt wird, dass für ein und dasselbe Produkt zwei Angebote existieren. Nach Ansicht des Gerichts sei es alleine vom Zufall abhängig, ob jemand als Ersteinsteller fungiert oder aufgrund des Bestehens eines identischen Angebots fremde Lichtbilder „untergeschoben“ bekommt.

Fazit

Amazon-Streitigkeiten kann man derzeit getrost als Glücksspiel bezeichnen. Die Gerichte sind sich nach wie vor nicht einig, wie Lichtbildrechte bei Amazon zu behandeln sind und wie die Konsequenzen im Falle von unberechtigten Bildnutzungen aussehen.

Während vorliegend die Annahme der Unwirksamkeit der Amazon-AGB ohne weiteres nachvollziehbar ist, ist die gleichwohl verneinte Haftung des Zweitverwenders inkonsequent. Die Begründung des Gerichts hat etwas von der Google-Rechtsprechung, wonach nicht der mit einer Bildnutzung einverstanden ist, der in diese eingewilligt hat, sondern der, der sie nicht mit wirksamen Mitteln verhindert hat. Offensichtlich ging das Gericht davon aus, dass mit einer konsequenten Weiterführung des durchaus richtigen Ansatzes (mal wieder) ein Geschäftsmodell im Internet auf der Kippe gestanden hätte. Dem ist jedoch nicht so, da Amazon lediglich die Rechteübertragung auf das absolute notwendige Maß zurückführen müsste und dann gute Chancen hätte, dass diese Klausel „überlebt“.

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Dr. Markus Wekwerth

Rechtsanwalt . Partner
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
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