BGH:

Schadensersatz bei vorzeitigem Abbruch einer eBay Auktion?

Der Bundesgerichtshof hatte sich mit der  Rechtsfrage auseinanderzusetzten, ob ein auf einer eBay-Auktion durch das Bieten auf ein Mindestangebot abgeschlossener Kaufvertrag wirksam ist, wenn ein grobes Missverhältnis zwischen dem Kaufpreis und dem Wert der ersteigerten Sache besteht. 

megainarmy / Shutterstock.com
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Der Verkäufer eines gebrauchten PKW wollte seinen Wagen auf eBay versteigern. Aus diesem Grund stellte er sein Auto mit einem Mindestangebot von EUR 1,00 auf der Auktionsplattform ein. Kurz nach dem Beginn der eBay-Auktion bot ein Verbraucher EUR 1,00 für den Gebrauchtwagen und setzte dabei eine Preisobergrenze von EUR 555,55 fest.

Der Besitzer des Gebrauchtwagens brach noch am selben Tag die eBay-Auktion ab und teilte dem Bieter per E-Mail mit, dass er zwar zum Zeitpunkt des Abbruchs Höchstbietender war, er aber einen Käufer außerhalb der Internetauktion gefunden habe, welcher bereit war EUR 4.200,00 für seinen PKW zu bezahlen.

Dies wollte sich der Bieter nicht gefallen lassen und verklagte den PKW Besitzer auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung. Nach seiner Auffassung habe er das Mindestangebot des Eigentümers auf eBay angenommen und damit einen wirksamen Vertrag geschlossen.

Der Eigentümer hielt dagegen, dass der Vertrag wegen eines Missverhältnisses zwischen dem Kaufpreis und dem Wert des Fahrzeugs unwirksam sei.

Entscheidung des Gerichts

Der Bundesgerichtshof gab dem Bieter mit Urteil vom 12.11.2014 – Az. VIII ZR 42/14 (Pressemitteilung) – recht.

Zur Begründung führt der BGH aus, dass zwischen den Parteien ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen sei. Der Start einer Auktion auf eBay stelle ein rechtsgeschäftliches Angebot dar, das der Bieter durch sein Gebot angenommen habe. Damit sei ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen.

Dieser Vertrag sei auch nicht wegen eines Missverhältnisses zwischen dem Kaufpreis und dem Wert des ersteigerten PKW nichtig. Es mache gerade den Reiz einer Internetauktion aus, dass beide Seiten die Chance hätten, den Auktionsgegenstand zu einem „Schnäppchenpreis“ zu erwerben bzw. durch das Überbieten einen hohen Verkaufspreis zu erzielen.

Fazit

Vorsicht bei dem vorzeitigen Abbruch einer eBay Auktion, wenn es bereits einen Bieter gibt. Dann ist der Vertrag im Zweifel mit der Folge bereits zustande gekommen, dass der Verkäufer die angebotene Ware auch übereignen muss.

 

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Christopher A. Wolf, MBA

Rechtsanwalt . Partner
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
Urheber- und Medienrecht
+49 711 41019073

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