LG Köln:

Irreführendes Gratis-Angebot im Internet

Internetanbietern ist es nicht gestattet, mit einer Gratisanmeldung zu werben, wenn die versprochene Leistung letztlich doch nur gegen Entgelt angeboten wird. Dies hat das Landgericht Köln entschieden.

Ein Online-Flirtportal hatte mit dem Slogan „Jetzt kostenlos anmelden“ geworben und Interessenten die Möglichkeit eingeräumt, ein kostenloses Profil anzulegen. Um aber das Flirtportal tatsächlich nutzen und auch durch Senden und Empfangen von Nachrichten an andere Nutzer entsprechende Kontakte knüpfen zu können, war dann doch der Abschluss eines kostenpflichtigen Abos notwendig. Wurde das abgeschlossene Probe-Abo nicht rechtzeitig gekündigt, verlängerte es sich automatisch um mindestens sechs Monate – zum stolzen Preis von fast EUR 470.

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen hatte  die mangelnde Transparenz hinsichtlich der Mitgliedschaft-Kosten bemängelt und auf Unterlassung geklagt. Er argumentierte damit, dass es nicht relevant sei, ob andere Leistungen auf der Flirt-Plattform kostenlos nutzbar seien. Denn das Flirten und Chatten – bei dem es vorrangig um den Nachrichtenaustausch gehe – sei an eine kostenpflichtige Mitgliedschaft geknüpft. Bei dieser seien aber die gesetzliche Vorgabe einer klaren und verständlichen Aufklärung über Vertragsinhalt und Kosten nicht gegeben. Das gelte insbesondere, da die Widerrufsbelehrung erst nach dem Button zum Bezahlen eingebunden war.

Entscheidung des Gerichts

Mit Urteil vom 19.08.2014 – Az.: 33 O 245/13 hat das Landgericht Köln der Unterlassungsklage stattgegeben und entschieden, dass ein Internetanbieter nicht mit einer Gratisanmeldung werben darf, wenn er die versprochene Leistung nur kostenpflichtig anbietet. Eine derartige Verschleierung der Abo-Bedingungen sei als irrefühende Werbung einzustufen, so das Gericht.

Mostovyi Sergii Igorevich / Shutterstock.com
Mostovyi Sergii Igorevich / Shutterstock.com

Die Richter folgten der Argumentation des Bundesverbands der Verbraucherzentralen und sahen die Kontaktaufnahme zu anderen Personen als Grundvoraussetzung an, um im Flirtcafé zu chatten, flirten und daten. Daher liege ein Verstoß gegen das Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen vor.

Das Gericht monierte zudem, dass eine ausdrückliche Unterscheidung zwischen kostenloser und kostenpflichtiger Leistung erst in den AGB und FAQ vorgenommen wird. Auf der Seite, auf der der Verbraucher vor der Entscheidung steht, sich anzumelden, sei eine solche Unterscheidung nicht ersichtlich.

Auch hinsichtlich der automatischen Verlängerung der Probemitgliedschaft sahen die Richter einen Verstoß gegen die gesetzlichen Anforderungen, da im vorliegenden Fall dem Verbraucher nicht klar und verständlich mitteilt werde, welche Kosten und welche Laufzeit mit dem Vertrag verbunden sind.

Fazit

Auch wenn gegen das Urteil des LG Köln Berufung eingelegt wurde und es daher nicht rechtskräftig ist, sollte stets darauf geachtet werden, dass eine blickfangmäßig herausgestellte Angabe nicht unrichtig oder auch nur missverständlich ist.
Jedenfalls sollte aber im Falle einer etwaigen irreführenden Wirkung des Blickfangs diese durch einen klaren und unmissverständlichen, am Blickfang teilhabenden Zusatz ausgeschlossen werden.

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