LG Itzehoe:

Rabatt vom Zahnarzt irreführend?

Auch Ärzte versuchen zunehmend mit besonderen Werbeangeboten auf sich aufmerksam zu machen. Ein Zahnarzt warb gar mit einem Rabatt von EUR 50,- auf Zahnersatz. Aber darf er das? Das Landgericht Itzehoe meint nein.

Gebiss und SondeEin Zahnarzt in Schleswig-Holstein warb auf einem Flyer unter der Überschrift „Erstklassiger Zahnersatz zu bezahlbaren Preisen“ unter anderem mit folgender Aussage:

„EUR 50,00 Preisnachlass auf Ihren Eigenanteil für Zahnersatz“.

Mit Sternchenhinweis wurde dabei auf Folgendes hingewiesen:

„Der Nachlass von EUR 50,00 brutto gilt für eine Zahnersatzversorgung von [Name der Dentaltechnikfirma] ab einem Wert von EUR 500,00 brutto und wird von der Laborrechnung abgezogen. Der Preisnachlass bezieht sich nicht auf das Zahnarzthonorar.“

Ein Wettbewerbsverein ging hiergegen vor, da er die Werbung als wettbewerbswidrig ansah.

Entscheidung des Gerichts

Das LG Itzehoe (Urteil vom 08.07.2014 – Az. 5 O 144/13) entschied zu Gunsten des Wettbewerbsvereins und verurteilte den Zahnarzt zur Unterlassung.

Diese Werbung sei aus mehreren Aspekten wettbewerbswidrig, wie die Richter aus dem hohen Norden ausführten.

Die Werbung verstoße gegen die Vorschriften der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ). Danach seien dem Patienten im privatzahnärztlichen Bereich neben den zahnärztlichen Gebühren auch die dem Zahnarzt tatsächlich entstandenen Kosten für zahntechnische Leistungen zu berechnen, soweit diese nicht bereits mit den Gebühren abgegolten seien. Da es sich bei den Gebühren der GOZ um Mindestpreisvorschriften handelt, die einen ruinösen Preiswettbewerb verhindern sollen, verstößt die Werbung des Zahnarztes gegen die GOZ und damit gegen das Wettbewerbsrecht.

Auch sei der Werbung nicht zu entnehmen, dass sich diese nur an  gesetzlich versicherte Patienten richte, wie der Zahnarzt einwandte. anspreche. Im Übrigen gelte hier nichts anderes sofernd ie Kosten nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen würden.

Die Werbung sei aber auch deshalb als irreführend, weil der beworbene Preisnachlass von der Laborrechnung und nicht vom Eigenanteil abgezogen werde. Der Patient erhalte damit keine Gutschrift in voller Höhe des Betrages, so dass die Ersparnis des Patienten tatsächlich nie EUR 50,- betrage.

Fazit

Die Entscheidung zeigt einmal wieder, dass Werbung von Ärzten mit Preisnachlässen ist im Zusammenspiel mit den berufsrechtlichen Vorschriften, den Gebührenordnungen und den Erstattungsleistungen der privaten und gesetzlichen Krankenkassen heikel ist.

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Clemens Pfitzer

Rechtsanwalt . Partner
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
IT-Recht
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