OLG Frankfurt a.M.:

Markenmäßige Benutzung durch Modellbezeichnung?

Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. hatte zu entscheiden, ob in der Verwendung der eingetragenen Marke „SAM“ als Modellbezeichnung für ein Kleidungsstück auch eine markenmäßige Benutzung dieses Namens und damit eine Markenverletzung vorliegt.

zhu difeng / Shutterstock.com
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Die Inhaberin der nationalen Wortmarke „SAM“, welche seit Anfang der Neunzigerjahre unter anderem in der Warenklasse 25 für „Bekleidungsstücke“ eingetragen ist, wehrte sich gegen die Nutzung ihrer Marke im Rahmen einer Modellbezeichnung eines Konkurrenten. Der Betreiber eines Online-Verkaufsportals  für Mode bot im Internet einen Mantel unter der Bezeichnung „WOLLMANTEL SAM“ und eine Jacke unter der Bezeichnung „WOLLBLAZER SAM“ an. Die Bezeichnungen befanden sich jeweils neben einem Foto des betreffenden Kleidungsstücks.

Entscheidung des Gerichts

Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. entschied mit Urteil vom 04.12.2014 – Az. 6 U 141/14 – dass in der Verwendung eines Vornamens als Modellbezeichnung für ein Kleidungsstück in der Regel auch eine markenmäßige Benutzung liege. Daher sei der Unterlassungsklage des Markeninhabers stattzugeben.

Etwas anderes könne allenfalls dann gelten, wenn der Verkehr auf Grund entsprechender Branchenübung daran gewöhnt sei, in solchen Vornamen reine Bestellzeichen zu sehen. Dies sei hier aber nicht der Fall, da der Verbraucher in der angegriffenen Verwendungsform des Zeichens „SAM“ nicht allein eine Modellbezeichnung sehe, sondern zugleich auch einen Hinweis auf die Herkunft des Kleisungsstücks aus einem bestimmten Unternehmen. Der Verkehr gehe davon aus, dass der „Wollmantel SAM“ stets dem Markeninhaber zuzuordnen sei.

Fazit

Der vorliegende Fall zeigt deutlich, dass die Nutzung fremder Kennzeichen selbst als Modellbezeichnung von Kleidungsstücken in der Regel Markenverletzungen darstellen.

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Christopher A. Wolf, MBA

Rechtsanwalt . Partner
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
Urheber- und Medienrecht
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