AG Nürtingen:

Filesharing-Klage trotz Mahnbescheid verjährt?

Muss der Abmahnanwalt die Forderung seiner Mandantschaft bereits außergerichtlich genau bestimmen wenn er die dreijährige Verjährung mittels eines Mahnbescheides hemmen möchte oder genügt die Individualisierung der eingeklagten Ansprüche im Klageverfahren? Das Amtsgericht Nürtingen hat diese Frage im Rahmen einer Filesharing-Klage nun beantwortet.

KPW000V1 (10)Die Kanzlei Baumgarten Brandt machte mit ihrer Klage für die Foresight Unlimited LLC. gegen unsere Mandantin  wegen des unerlaubten Anbietens des  urheberrechtlich geschützten Filmwerks „Universal Soldier Regeneration“ im Internet mittels eines Peer-to-Peer-Netzwerkes (Filesharing) einen Schadensersatzanspruch nach der Lizenzanalogie in der Höhe von EUR 400,00 sowie einen Anspruch auf Ersatz der durch die Abmahnung aus dem Jahre 2010 entstandenen Rechtsanwaltskosten in der Höhe von EUR 555, 60 geltend.

Der Klageerhebung im Sommer 2014 ging ein Mahnbescheid voraus, bei dem die Abmahnkanzlei die obigen Beträge einforderte. In der Abmahnung aus dem Jahre 2010 wurden die Abmahnkosten noch mit über EUR 1.300,00 angegeben und ein Schadensersatz überhaupt nicht beziffert. Vielmehr verlangte Baumgarten Brandt eine pauschale Zahlung von EUR 1.000,00.

Neben den in diesem Fall vorliegenden Tatsachen, welche eine Haftung als Täterin oder Störerin unserer Mandantin ausschlossen, haben wir für unsere Mandantschaft auch die Verjährung der von der Foresight Unlimited LLC. geltend gemachten Ansprüche gerügt, da diese nicht hinreichend bestimmt waren und damit durch das Mahnverfahren keine Hemmung der Verjährung eintreten konnte.

Entscheidung des Gerichts

Mit Urteil vom 06.02.2015 wies das Amtsgericht Nürtingen – Az. 17 C 1378/14 – die Klage der Foresight Unlimited LLC. wegen der Verjährung der geltend gemachten Ansprüche ab.

JMiks / Shutterstock.com
JMiks / Shutterstock.com

Das Amtsgericht folgte dabei zunächst der herrschenden Auffassung, dass sowohl Ansprüche auf Ersatz der Abmahnkosten als auch auf Bezahlung eines Schadensersatzes in Filesharing-Fällen der regelmäßigen Verjährung von drei Jahren unterliegen.

Eine Hemmung der Verjährung konnte das Gericht aber nicht feststellen. Der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids sei zwar rechtzeitig beim Mahngericht ein­gegangen und auch noch vor dem Ende der Verjährungsfrist zugestellt worden, die geltend gemachten Ansprüche seien jedoch  nicht hinreichend individualisiert, so dass ei­ne Hemmung durch Zustellung des Mahnbescheids nicht eintreten konn­te.

In dem vom Amtsgericht entschiedenen Fall wurden mit dem Mahnbescheidsantrag die Anwaltskosten für die Abmahnung und der Schadensersatzanspruch geltend gemacht, welche jedoch nicht einzeln be­zeichnet und beziffert wurden. Vielmehr verlangten die Abmahnanwälte außergerichtlich die Bezahlung einer Pauschale, wobei eben nicht erklärt wurde, aus welchen Ansprüchen sich der angebotene Vergleichsbetrag zu welchen Teilen berechne.

Da sich aus der Abmahnung die Ansprüche mangels Aufschlüsselung nicht hinreichend konkret ergaben und dort andere als die im Mahnbescheid genannten Beträge verlangt wurden, könne eine Verjährungshemmung auch durch die Bezugnahme auf das Abmahnschreiben aus dem Jahre 2010 nicht erreicht werden.

Fazit

Das Urteil des AG Nürtingen ist noch nicht rechtskräftig. Sollte sich die Rechtsmeinung des Amtsgerichts durchsetzen, werden die Anforderungen an eine Hemmung der Ansprüche in Filesharing Angelegenheiten aber stark erhöht. Schließlich werden im Rahmen von Filesharing Abmahnungen regelmäßig Pauschalen angeboten, ohne dass die Abmahnkanzlei eine genaue Bezifferung der einzelnen Ansprüche vornimmt. Dann wird in Zukunft eine Hemmung der Verjährung in diesen Rechtsangelegenheiten stark erschwert.

Artikel als PDF speichern

Christopher A. Wolf, MBA

Rechtsanwalt . Partner
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
Urheber- und Medienrecht
+49 711 41019073

Rechtsgebiete zu dieser News

Themen zu dieser News