BGH:

Mercedes-Benz SLK – Modell oder nicht

Auch bei der Werbung für Autos gibt es eine Vielzahl von Informationspflichten, die der Werbende zu berücksichtigen hat. Dabei knüpfen einige dieser Informationspflichten daran an, ob für ein bestimmtes Modell geworben wird. Aber was ist ein Modell überhaupt? Der Bundesgerichtshof dürfte zu dieser Frage anhand einer Mercedes Werbung nehmen.

Mercedes-Benz SLK

Der Stuttgarter Daimler Konzern warb für das Fahrzeug „Mercedes-Benz SLK“ in einer Zeitschrift ohne dabei Angaben über dessen Kraftstoffverbrauch und CO²-Emissionen zu machen.

Ein eingetragener Umwelt- und Verbraucherschutzverband sah hierin ein Verstoß gegen die Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (Pkw-EnVKV), die für Fahrzeugmodelle diese Angaben in der Werbung vorschreibe.

Entscheidung des Gerichts

Der BGH (Urteil vom 22.01.2015 – Az. I ZR 119/13) entschied zu Gunsten des Stuttgarter Autobauers.

Es handele sich bei der Werbung für „Mercedes-Benz SLK“ nämlich nicht um eine Werbung für ein bestimmtes Personenkraftwagenmodell. Unter einem „Modell“ im Sinne der Pkw-EnVKV sei die Handelsbezeichnung eines Fahrzeugs, bestehend aus Fabrikmarke, Typ sowie ggfs. Variante und Version des Pkw zu verstehen. Es gebe aber mehrere SLK Varianten und Versionen wie den „SLK 200“ und den „SLK 350“ und damit auch mehrere Modelle. Bei einer Werbung für eines dieser bestimmten Modelle hätte es der Angaben bedurft, für eine Werbung für das Fahrzeug „Mercedes-Benz SLK“ nicht, da diese Pflicht nur für „Modelle“ gelte.

Fazit

Die Entscheidung zeigt einmal mehr, dass der Teufel im Detail steckt. Wäre für ein bestimmtes Modell geworben worden, hätte ein Wettbewerbsverstoß vorgelegen, so aber eben nicht. Diese Feinheiten gilt es für Werbende bei der Gestaltung der Werbung zu berücksichtigen.

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Clemens Pfitzer

Rechtsanwalt . Partner
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
IT-Recht
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