BGH:

Verletzung von Promi- Friseur durch Bericht in Bild-Zeitung?

Darf die Bild-Zeitung im Rahmen der Pressefreiheit  den Arbeitgeber eines verhafteten Angestellten namentlich benennen? Ein Berliner Promi-Friseurs sah sich durch die Wortberichterstattung der Boulevard Zeitung in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt und verklagte die Tageszeitung.

Thema (8)Der Unternehmer, der als Friseur von zahlreichen Prominenten Bekanntheit erlangte, betreibt mehrere Friseurgeschäfte an verschiedenen Standorten in Deutschland. Die Bild-Zeitung hatte in einem redaktionellen Artikel über die Verhaftung eines Angestellten des Promi-Friseurs wegen des Verdachts der versuchten schweren räuberischen Erpressung wie folgt berichtet:

„Filialleiter von U. W. (Name des Klägers) mit “Hells Angels” verhaftet“

Diese identifizierende Berichterstattung hielt der Unternehmer für eine Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts und verklagte das Boulevard-Blatt. Die ersten zwei Instanzen gaben dem Promi-Friseur Recht, so dass die Bild-Zeitung eine Entscheidung des Revisionsgerichts herbeiführte.

Entscheidung des Gerichts

Mit Urteil vom 13.1.2015 – Az. VI ZR 386/13 – hob der Bundesgerichtshof die vorinstanzlichen Urteile auf und entschied zu Gunsten des Pressevertreters, da die Berichterstattung nicht rechtswidrig sei.

Bei der Abwägung zwischen dem Recht des Unternehmers am Schutz seiner sozialen Anerkennung, seiner Geschäftsehre und seiner persönlichen Daten und dem Recht der Bild-Zeitung auf Meinungs- und Medienfreiheit, überwiege das in diesem Fall die Pressefreiheit der Medientreibenden. Die Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen bei Tatsachenbehauptungen hänge insbesondere vom Wahrheitsgehalt der Berichterstattung ab. In diesem Sinne müssen wahre Tatsachenbehauptungen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie für den Betroffenen nachteilig seien.

Hier betreffe die angegriffene Berichterstattung den Promi-Friseur nur in seiner beruflichen Sphäre und veranlasse weder seine soziale Ausgrenzung. Die  Presseveröffentlichung stelle daher keine für eine Verurteilung erforderliche schwerwiegende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar.

Fazit

Der BGH stellt mit dieser Entscheidung abermals klar, dass wahre Tatsachenbehauptungen im Rahmen von Wortberichterstattungen grundsätzlich hinzunehmen sind. Nur im Ausnahmefall kann bei einer für den Inhaber von Persönlichkeitsrechten sehr schweren Verletzung eine Duldungsverpflichtung der Veröffentlichung abgelehnt werden.

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Christopher A. Wolf, MBA

Rechtsanwalt . Partner
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
Urheber- und Medienrecht
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