OLG Stuttgart:

Angabe von Energieeffizienzklasse im Online-Shop?

Verkäufer von Elektrogeräten müssen dem Verbraucher Angaben zur Energieeffizienz machen. Dies gilt auch für Betreiber von Online-Shops. Das Oberlandesgericht Stuttgart hatte zu entscheiden, wo diese Angaben stehen müssen.

Masson / Shutterstock.com
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Die Parteien des Rechtsstreites stritten im Rahmen eines Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes über die Frage, an welcher Stelle der Online-Händler die gesetzlich verpflichtenden Angaben zur Energieeffizienz eines Elektrogerätes machen müssen. Während der Online-Händler der Auffassung war, eine entsprechende Angabe nur auf den jeweiligen Produktunterseiten machen zu müssen, bestand der Wettbewerber darauf, dass die Angaben bereits auf der Start-Seite des Internetauftritts anzugeben sind, soweit dort wie hier auch schon Elektrogeräte beworben würden.

Das Landgericht Stuttgart wies den Antrag zurück. Der Wettbewerber legte daraufhin Berufung beim OLG Stuttgart ein.

Entscheidung des Gerichts

Das OLG Stuttgart entschied mit Urteil vom 24.10.2013 – Az. 2 U 28/13 – dass die Angaben zu den Energieeffizienzklassen erst dann notwendig seien, wenn bei Aufruf der detaillierten Unterseite die Gegenstände im virtuellen Warenkorb platziert werden könnten. Auf der Startseite eines Online-Shops, auf der ein Käufer noch nichts in den virtuellen Warenkorb legen kann, müsse der Online-Händler noch keine Angaben zu den Energieeffizienzklassen seiner Produkte machen.

Das Gericht führt aus, dass die gesetzliche Regelung über den Zeitpunkt der Kenntnisgabe der Energieeffizienzklasse keine Angaben mache.  Aus der Formulierung „bei der Werbung“ sei aber zu entnehmen, dass die Information im Rahmen der wettbewerbsrechtlich in einer Gesamtschau zu würdigenden Werbung an einer vom Werbenden frei zu wählenden Stelle, örtlich wie zeitlich, erfolgen könne, sofern sie nur hinreichend deutlich erfolge.

Fazit

Die gesetzliche Regelung, welche Händlern von Elektronikgeräten verpflichtet, Angaben über die Energieeffizienzklasse der vertrieben Waren zu machen, ist eine wettbewerbsrechtlich relevante Marktverhaltensregel und ist daher von Marktteilnehmern unbedingt einzuhalten.

Diese Angaben müssen aber nicht schon im Rahmen der Werbung z.B. auf der Start-Seite eines Internetauftritts erfolgen, sondern sind spätestens dann anzugeben, wenn der Verbraucher seine Kaufentscheidung trifft – bei einem Online-Shop also spätestens auf der (Unter-)Seite, bei der ein Käufer das Produkt in den virtuellen Warenkorb legen kann.

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Christopher A. Wolf, MBA

Rechtsanwalt . Partner
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
Urheber- und Medienrecht
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