OLG Köln:

Rückgabepflicht bei Software bei Mietende?

Software wird heutzutage vielfach nur gemietet, z.B. in Form von Software as a Service (SaaS) oder ähnlichen Modellen. Was muss ein Mieter solcher Software aber tun, wenn die Software auf seinen Rechnern installiert und das Mietverhältnis endet. Besteht eine Rückgabepflicht bei Software und wie soll die überhaupt aussehen? Das Oberlandesgericht Köln gibt Antworten.

Rückgabepflicht bei Software
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Ein Softwareunternehmen schloss mit einem seiner Kunden einen Vertrag über Beratungs-, Unterstützungs- und Softwareerstellungs-/Programmierleistungen für den Kunden. Daneben gab es einen zweiten Vertrag zur Überlassung von Software nebst Lizenzen, Softwarepflege, Support, Personalleistungen für Customizing, Know-how Transfer, IT- Entwicklung und Schulung sowie Dokumentation. Der Vertrag wurde gekündigt.

Lange nach der Kündigung teilte der Kunde Ende 2008 mit, dass er die Software nicht mehr einsetzen und zum 31.12.2008 abschalten und entfernen will.

Eine Lizenzgebühr für 2008 zahlte der Kunde noch. Als das Softwareunternehmen eine Lizenzzahlung auch für 2009 verlangte, lehnte der Kunde eine Zahlung ab. Zu Recht?

Entscheidung des Gerichts

Das OLG Köln (Urteil vom 24.11.2014 – Az. 19 U 17/14) meint ja.

Ein Lizenzvertrag für 2009 sei weder ausdrücklich vereinbart noch durch schlüssiges Verhalten zustande gekommen. Auch wenn das Softwareunternehmen die behauptete Einstellung der Nutzung ab dem 31.12.2008 durch den Kunden bezweifelte, habe das Softwareunternehmen eine darüber hinausgehende Nutzung nicht bewiesen.

Auch könne das Softwareunternehmen im Falle einer tatsächlichen Weiternutzung keine vertraglichen Ansprüche geltend machen. Insbesondere handele es sich auch nicht um einen Vertrag auf den mietvertragliche Regelungen Anwendung finden, sondern um einen Werkvertrag.

Im Übrigen schulde der Kunde keine Rückgabe der Software im Sinne der mietrechtlichen Vorschriften, da es insoweit an der Sachqualität der Software fehle, so dass eine Rückgabe schlechterdings nicht möglich sei.

Fazit

Die Entscheidung zeigt einmal mehr, dass es bei Ansprüchen aus Softwareverträgen auf die konkrete Einordnung des Vertrages ankommt. Bei gemischten Verträgen zu Erstellung, Wartung, Support und sonstigen Leistungen ist diese Einordnung nicht immer einfach.

Eine Rückgabepflicht bei Software besteht zudem laut den Kölner Oberlandesrichtern auch nicht im Fall, das Mietvertragsrecht zur Anwendung kommt. Aus einer fehlenden Rückgabe können daher – wie sonst im Mietrecht – keine weiteren Ansprüche hergeleitet werden.

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Clemens Pfitzer

Rechtsanwalt . Partner
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
IT-Recht
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