BGH:

Haftung von Bewertungsportalen

Haftet ein Bewertungsportal im Internet grundsätzlich für die von Nutzern abgegebenen Beurteilungen? Der Bundesgerichthof hat eine solche Haftung verneint.

Ein Hotelinhaber verlangte von einem bekannten Hotelbewertungsportal die Unterlassung einer unwahren, vom Hotelinhaber als geschäftsschädigend eingestuften Tatsachenbehauptung. In diesem Bewertungsportal war unter der Überschrift „Für 37,50 € pro Nacht und Kopf im DZ gabs Bettwanzen“ eine Bewertung des Hotels des Klägers erschienen.

Jacques PALUT / Shutterstock.com
Jacques PALUT / Shutterstock.com

In diesem Hotelbewertungsportal können Nutzer Hotels auf einer Skala zwischen eins (sehr schlecht) und sechs (sehr gut) bewerten. Hieraus werden dann bestimmte Durchschnittswerte und eine Weiterempfehlungsrate berechnet. Bevor einzelne Nutzerbewertungen in das Portal aufgenommen werden, durchlaufen diese eine Wortfiltersoftware, die u.a. Beleidigungen, Schmähkritik und Eigenbewertungen von Hotelinhabern auffinden soll. Unauffällige Bewertungen werden automatisch veröffentlicht. Ausgefilterte Bewertungen werden von Mitarbeitern des Hotelbewertungsportals geprüft und dann ggf. manuell freigegeben.

Nach einer Abmahnung durch den Hotelinhaber entfernte das Hotelbewertungsportal zwar die beanstandete Bewertung, weigerte sich jedoch die ebenfalls verlangte strafbewehrte Unterwerfungserklärung abzugeben.

Entscheidung des Gerichts

Nachdem die Klage des Hotelinhabers bereits in den Vorinstanzen erfolglos geblieben war, hat auch der BGH die Revision gegen das Berufungsurteil mit Urteil vom 19. März 2015 – I ZR 94/13 (Pressemitteilung) zurückgewiesen und entschieden, dass die Betreiberin eines Hotelbewertungsportals nicht wegen Verstoßes gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen (namentlich § 4 Nr. 8 UWG oder § 3 Abs. 1 UWG) auf Unterlassung unwahrer Tatsachenbehauptungen eines Nutzers auf ihrem Portal haftet.

Die beanstandete Nutzerbewertung sei – so der BGH – keine eigene „Behauptung“ des Bewertungsportals, weil es sich diese weder durch die Prüfung der Bewertungen noch durch die statistische Auswertung inhaltlich zu Eigen gemacht habe.

Das Bewertungsportal hat nach Ansicht des BGH die Behauptung auch nicht „verbreitet“. Die Haftung eines Diensteanbieters im Sinne des Telemediengesetzes ist eingeschränkt, wenn dieser -wie hier- eine neutrale Rolle einnimmt. Für die unwahren Tatsachenbehauptungen eines Dritten besteht nur dann eine Haftung, wenn er spezifische Prüfungspflichten verletzt hat, deren Intensität sich nach den Umständen des Einzelfalls richtet. Dazu zählen die Zumutbarkeit der Prüfungspflichten und die Erkennbarkeit der Rechtsverletzung. Hierbei darf einem Diensteanbieter jedoch keine Prüfungspflicht auferlegt werden, die sein Geschäftsmodell wirtschaftlich gefährdet oder seine Tätigkeit unverhältnismäßig erschwert.

Eine Verletzung einer solch spezifischen Prüfungspflicht hat der BGH verneint. Eine inhaltliche Vorabprüfung der Nutzerbewertungen sei nicht zumutbar. Im Streitfall bestünden auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte ein hochgradig gefährliches Geschäftsmodell betreibt, das besondere Prüfungspflichten auslöse.

Fazit

Aufgrund der Verletzung von Prüfpflichten hätte daher eine Haftung auf Unterlassung nur dann bestanden, wenn der Betreiber des Internetportals Kenntnis von einer klaren Rechtsverletzung erlangt und sie gleichwohl nicht beseitigt hätte. Dies war hier aber nicht der Fall.

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