EuG:

Mensch ärgere Dich nicht!

Das Brettspiel „Mensch ärgere Dich nicht!“ dürfte hierzulande jedermann ein Begriff sein. Diese Bekanntheit wollte der Hersteller wohl auch für die zukunft rechtlich absichern und meldete die Spielbretter als Bildmarken an. Aber geht das?

Mensch ärgere Dich nicht!Die Firma Schmidtspiele meldete zwei Bildmarken an, die jeweils aus den Abbildungen der bekannten Spielbretter für das Spiel „Mensch ärgere Dich nicht!“ bestehen. Angemeldet wurden die Marken  unter anderem für: „Computersoftware, Cd-Player, CD’s, DVD-Player, Waren aus Papier und Pappe, Fotografien, Bilder, Spiele, Spielzeug, Unterhaltung und kulturelle Aktivitäten“.

Das HABM wies die beiden Markenanmeldungen mit der Begründung zurück, die angemeldeten Zeichen bestünden aus einer Wiedergabe des Erscheinungsbildes eines Spielbrettes und es fehle daher an der erforderlichen Unterscheidungskraft.

Entscheidung des Gerichts

Das EuG (Urteil vom 03.03.2015 – Az. T-492/13 und T-493/13) hatte zu der Frage eine differenziertere Meinung als das HABM.

Zunächst stellen auch die Luxemburger Richter fest, dass es sich bei den marken um Zeichen handele die von den maßgeblichen Verkehrskreisen als Spielbretter erkennbar sind.

Dementsprechend fehle es für Waren wie „Spiele“ und „Gesellschaftsspiele“ an der erforderlichen Unterscheidungskraft, da es sich im Hinblick auf diese Waren nur um einen sachbezogenen Hinweis auf die Waren und keinen Herkunftshinweis handele. Auch die Tatsache das „Mensch ärgere Dich nicht!“ ein sehr bekanntes Spiel sei, ändere daran nichts.

Allerdings sei die Frage der Unterscheidungskraft jeweils für jede der angemeldeten Waren und Dienstleistungen zu prüfen und zu beurteilen. Dies habe das HABM vorliegend nicht getan. Soweit die Anmeldungen Waren oder Dienstleistungen beinhalteten, die nicht im Zusammenhang mit „Spielen“ stünden, könne eine Unterscheidungskraft daher nicht verneint werden.

Fazit

Die Frage der Unterscheidungskraft ist immer im Hinblick auf jede der angemeldeten Waren und Dienstleistungen zu prüfen. Die Entscheidung zeigt abermals, dass dies von den Markämtern nciht immer richtig durchgeführt wird und man daher auch nach Zurückweisung einer Anmeldung im Beschwerdeweg eine Anmeldung noch durchsetzen kann.

 

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Clemens Pfitzer

Rechtsanwalt . Partner
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
IT-Recht
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