LG Duisburg:

Schwarze Oliven von Aldi Süd irreführend?

Insbesondere bei der Bezeichnung von Lebensmitteln und deren Bewerbung ist Vorsicht geboten. Bei unklaren Angaben drohen ansonsten wettbewerbsrechtliche Ansprüche, wie Aldi Süd in einem Verfahren vor dem Landgericht Duisburg gegen die Verbraucherzentrale Bundesverband feststellen musste.

schwarze OlivenAldi Süd bot das Produkt „Hojiblanca Spanische schwarze Oliven entsteint“ an. Auf der Vorderseite und der Rückseite des Produktes hieß es dabei jeweils „Spanische schwarze Oliven entsteint“.

Diese Produktbezeichnung war drucktechnisch größer gestaltet und durch Fettdruck besonders hervorgehoben. Für die Rückseite des Produktes bestanden zwei unterschiedliche Gestaltungen, in der einen Variante war in der Zutatenliste angegeben: „Zutaten: Schwarze Oliven, Wasser, Salz, Stabilisator: Eisen-Il-Gluconat [..,]“.

Daneben existierte eine weitere Variante, in der die Zutatenliste wie folgt angegeben war: „Zutaten: Geschwärzte Oliven entsteint, Wasser, Salz, …. Stabilisator: Eisen-Il-Gluconat […]“.

Im Handel werden sowohl Oliven angeboten, die von Natur aus schwarz sind als auch grüne Oliven, die lediglich mit Hilfe von Eisen-Il-Gluconat schwarz eingefärbt wurden.

Der vzbv hielt die Bezeichnung des Produktes für wettbewerbswidrig, da es sich bei dem Produkt tatsächlich nicht um schwarze Oliven handele sondern um grüne Oliven die schwarz eingefärbt wurden.

Aldi Süd wehrte sich mit dem Argument, dass auf dem Etikett schließlich nicht „spanische natürliche schwarze Oliven“ gestanden habe.

Entscheidung des Gerichts

Das LG Duisburg (Urteil vom 06.03.2015 – Az. 2 O 84/14) entschied zu Gunsten der Verbraucherschützer.

Zum einen sei das Etikett, welches auch in den Zutaten nicht auf die eingefärbten grünen Oliven hinweise irreführend, da der Verkehr bei der Aufmachung von natürlich schwarzen Oliven ausgehe und der Zutatenliste nichts Gegenteiliges entnehmen könne.

Aber auch bei dem Etikett, dessen Zutatenliste auf die eingefärbten grünen Oliven Hinweise, liege eine Irreführung vor. Auf der Vorderseite stehe ausdrücklich und unmissverständlich “ Spanische schwarze Oliven“. Aufgrund der Aufmachung mit Abbildungen schwarzer Oliven und der Glasverpackung aufgrund derer schwarze Oliven erkennbar seien, bestehe für den Verbraucher gar kein Anlass das Zutatenverzeichnis einzusehen.

Fazit

Die von Aldi Süd angebotenen „schwarzen Oliven“ waren zwar schwarz, allerdings eben eingefärbt und diese Information wurde dem Verbraucher so gut wie möglich vorenthalten. Die Entscheidung zeigt, dass auch vermeintlich wahre Behauptungen problematisch sein können, wenn relevante Zusatzinformationen vorenthalten werden.

 

 

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Clemens Pfitzer

Rechtsanwalt . Partner
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
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