BGH:

Hostess auf Promi-Party willigt in Bildveröffentlichung ein

Streitigkeiten um Bildveröffentlichungen gehen in der Regel von Prominenten aus, die sich in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt sehen. Einen etwas anderen Fall hatte der BGH zu entscheiden: hier hat sich eine auf einer Promi-Party eingesetzte Hostess gegen die Veröffentlichung eines Lichtbilds im Internet zur Wehr gesetzt, auf dem sie bei ihrer Tätigkeit zu sehen ist. Die Dame sieht dadurch ihr Recht am eigenen Bild verletzt.

Fer Gregory/Shutterstock.com
Fer Gregory/Shutterstock.com

Die Hostess war von einer Promotion-Agentur damit beauftragt worden, den Gästen auf einer teils von Prominenten besuchten Party Zigaretten einer bestimmten Marke anzubieten. Das zuvor ausgehändigte Informationsmaterial hat u.a. Verhaltensanweisungen im Falle der Anfertigung von Bild- und Filmaufnahmen enthalten. Schließlich wurde die Hostess auf der Veranstaltung dabei fotografiert, wie sie einem (nicht prominenten) Gast Zigaretten angeboten hat. Das Lichtbild wurde auf einer Internetseite veröffentlicht, wogegen die Dame vorgegangen ist. Sie macht geltend, die Veröffentlichung verletze ihr Recht am eigenen Bild und sei daher rechtswidrig erfolgt.

Die Entscheidung des Gerichts

Der BGH hat hierzu mit Urteil vom 11.11.2014 (VI ZR 9/14) entschieden, dass die Veröffentlichung des Fotos rechtmäßig war und nicht das Recht am eigenen Bild der Hostess verletzt. Anders als die Vorinstanz lässt das Gericht allerdings offen, ob es sich um die Berichterstattung über ein zeitgeschichtliches Ereignis gehandelt hat. Hiervon ging das LG Berlin aus, weil die Allgemeinheit ein legitimes Informationsinteresse daran habe, zu erfahren, welche Prominente welche Partys besuchen und wie sie feiern. Das Gericht ist vielmehr davon ausgegangen, dass die Hostess durch die Annahme des Auftrags auch ohne ausdrückliche Erklärung darin eingewilligt habe, dass Fotos von ihrer Person erstellt und veröffentlicht werden und das Recht am eigenen Bild daher bereits ausgeübt sei. Hiervon sei aufgrund der Gesamtumstände erkennbar auszugehen gewesen. Auch die auf der Veranstaltung anwesenden Medienvertreter hätten die Tätigkeit der Hostess nur so verstehen können, dass sie mit dem Anfertigen und Veröffentlichen von Lichtbildern im Interesse ihres Arbeitsgebers einverstanden ist.

Fazit

Die Begründung des BGH überzeugt eher als die der Vorinstanz. Da auf dem Lichtbild keine prominente Person zu sehen war, dürfte die Veröffentlichung des Lichtbilds nämlich gerade nicht durch ein allgemeines Informationsinteresse gedeckt gewesen sein. Das Bild enthält nämlich keine Information, die für die Allgemeinheit interessant ist. Es liegt daher sehr viel näher, davon auszugehen, dass eine Hostess damit rechnen muss und auch damit einverstanden ist, fotografiert zu werden. Sie hat daher durch die Annahme des Auftrags auf ihr Recht am eigenen Bild verzichtet bzw. dieses bereits ausgeübt. Dies entspricht letztlich auch der Lebenserfahrung. Als Veranstalter bzw. Auftraggeber sollte man sich darauf allerdings nicht verlassen und sich stattdessen lieber eine ausdrückliche Einwilligung geben lassen.

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Dr. Markus Wekwerth

Rechtsanwalt . Partner
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
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